Non-entry on poorly reasoned constitutional complaint; legal aid denied

5D_113/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung11.07.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against an Obergericht decision refusing legal aid for an appeal concerning a non-entry ruling in an Art. 85a SchKG action. It held that the appellant failed to raise and substantiate any constitutional violation with the required specificity. The complaint was therefore inadmissible. Because the filing had no prospects of success, legal aid for the federal proceedings was denied. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 50.

Omnilex-Regeste

Art. 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint: strict duty to plead constitutional violations. The appellant must, with reference to the reasoning of the cantonal decision, set out clearly and in detail which constitutional rights were violated and in what respect; mere disagreement is insufficient. Where no constitutionally compliant reasoning is provided, the Federal Supreme Court will not enter into the complaint in simplified procedure. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is excluded if the remedy appears hopeless. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_113/2011

Urteil vom 11. Juli 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer),
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG),

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 16. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss (PP110004-O/Z01) vom 16. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für seine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten - mangels Rechtsschutzinteresses zufolge nicht beseitigtem Rechtsvorschlag - auf die Klage nach Art. 85a SchKG des Beschwerdeführers auf Feststellung des Nichtbestehens einer Betreibungsforderung über Fr. 946.90 nebst Zins und Kosten) abgewiesen und den Beschwerdeführer zur Vorschusszahlung aufgefordert hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, sei - wie im vorliegenden Fall - die Betreibung zufolge des vom Beschwerdeführer erhobenen, gemäss Auskunft des Betreibungsamtes nicht beseitigten Rechtsvorschlags gestoppt, fehle es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 125 III 149; BGE 128 III 334) am erforderlichen Rechtsschutzinteresse an der Klageerhebung nach Art. 85a SchKG, der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid erscheine daher als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde als aussichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden könne,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den obergerichtlichen Beschluss verletzt sein sollen,
dass sich im Übrigen ein Abweichen von der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis umso weniger rechtfertigen würde, als dem betriebenen Schuldner neben der Klage nach Art. 85a SchKG noch der Rechtsbehelf von Art. 85 SchKG sowie die allgemeine Feststellungsklage zur Verfügung stehen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintlegal aidinadmissibilityreasoned appealcourt costsSchKGnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not allege or substantiate any violation of constitutional rights in line with the strict reasoning requirements.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional violations must be clearly and specifically argued against the reasons of the cantonal decision; otherwise the Federal Supreme Court cannot enter into the matter.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Given the manifest inadmissibility of the complaint, the request for legal aid had to be refused under Art. 64 Abs. 1 BGG.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the losing appellant.

Extrahierte Begründung

As the appellant failed, he had to bear the court costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

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