Art. 72 Abs. 2 lit. a, 74 Abs. 2 lit. b, 113, 116 and 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint and duty to reason: where the dispute value for the ordinary civil appeal is not reached, only the subsidiary constitutional complaint is admissible, limited to violations of constitutional rights. Under the strict reasoning requirement, the complaint must specifically challenge the reasoning of the last cantonal instance; mere criticism of the underlying proceedings or unsubstantiated allegations is insufficient. A manifestly inadequately reasoned submission is not entered into in simplified proceedings.
5D_119/2020
Urteil vom 17. Juni 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. April 2020 (RT190197-O/U).
Mit Urteil vom 22. November 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich für die rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern 2015 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 für Fr. 27'116.50 nebst Zins zu 4,5 % seit 18. August 2018, Fr. 342.40 und Fr. 942.30, abzüglich Fr. 28'401.20 (Valuta 20. März 2019), definitive Rechtsöffnung.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels eines Rechtsbegehrens und genügender Begründung mit Beschluss vom 29. April 2020 nicht ein.
Dagegen hat A.________ am 12. Juni 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren um Nichtigerklärung beider kantonaler Akte.
Der kantonal letztinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG). Indes ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Mithin steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG), mit welcher ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
Es werden nicht ansatzweise Verfassungsrügen substanziiert. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die Aussage, die Gegenparteien hätten rechtmissbräuchlich die Rechtsöffnung verlangt und sie habe vor dem Bezirksgericht kein rechtliches Gehör erhalten, obwohl ihre Stellungnahmen rechtzeitig gewesen seien. Anfechtungsobjekt kann indes nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz sein (Art. 75 Abs. 1 BGG); diesbezüglich wären Verfassungsverletzungen aufzuzeigen, wobei sie sich im Übrigen auf die Nichteintretenserwägungen beziehen müssten (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich das Bezirksgericht in einer Alternativbegründung mit den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und erwogen hat, dass keinerlei Nichtigkeitsgründe vorgebracht würden und die rechtskräftige Steuerveranlagung im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nicht mehr auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft werden könne.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli