Non-entry on subsidiary constitutional complaint in eviction case

5D_141/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung13.12.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint in an eviction matter but found that the appellant did not engage with the cantonal court's reasoning in a constitutionally sufficient manner. The complaint was also considered abusive because it served only to delay enforcement. The Court therefore did not enter into the complaint and charged the appellant CHF 700 in court costs. The request to reconsider the earlier refusal of interim measures became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 116 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Rüge verfassungsmässiger Rechte nur bei klarer und detaillierter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Wird die Begründungsanforderung nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt oder erweist sich die Eingabe als offensichtlich missbräuchlich nach Art. 42 Abs. 7 BGG, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_141/2010

Urteil vom 13. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schindler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausweisung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 1. November 2010 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 1. November 2010 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, das auf Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Kassationsgerichtspräsidenten ebenso wenig eingetreten ist wie auf dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen abweisenden Rekursentscheid des Obergerichts (Abweisung eines Rekurses des Beschwerdeführers gegen seine Ausweisung aus der von ihm bewohnten Liegenschaft),

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kassationsgericht im Zirkulationsbeschluss vom 1. November 2010 erwog, das Ausstandsbegehren sei offensichtlich missbräuchlich und daher unzulässig, der Beschwerdeführer weise keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 ZPO/ZH nach, insbesondere könne die Rechtmässigkeit des dem Ausweisungsverfahren vorausgegangenen, rechtskräftig gewordenen Zwangsverwertungsverfahrens (mit Versteigerung der Liegenschaft des Beschwerdeführers an den meistbietenden Beschwerdegegner) im Ausweisungsverfahren nicht mehr überprüft werden, wie dem Beschwerdeführer bereits vom Obergericht zutreffend auseinandergesetzt worden sei,

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kassationsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 1. November 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der (sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abweisenden) Verfügung der Abteilungspräsidentin vom 17. November 2010 gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilityreasoned appealabuse of processevictioncostsenforcement delay

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned and admissible

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently address the decisive reasoning of the cantonal court and therefore failed the statutory reasoning requirements; the Federal Supreme Court would not enter into it.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, only violations of constitutional rights may be alleged and specifically substantiated against the reasoning of the challenged decision. The appellant did not do so.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was abusive and filed merely to delay enforcement

Extrahierter Entscheid

The filing was abusive and aimed at delaying enforcement.

Extrahierte Begründung

The appellant again litigated solely to obstruct the enforcement process, which justified treating the submission as abusive.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the unsuccessful appellant.

Extrahierte Begründung

The losing party bears the costs under the Federal Supreme Court Act.

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