Art. 113 ff., 116 and 117 BGG; subsidiary constitutional complaint and strict pleading requirement. Where the value of the dispute excludes the civil-law appeal, only the subsidiary constitutional complaint is available. In that procedure, the Federal Supreme Court examines solely alleged violations of constitutional rights, and the strict requirement of substantiation applies: the challenged decision must be addressed in a concrete and detailed manner, showing precisely which constitutional right was infringed and why. Purely appellatory criticism, or a mere contestation of the factual or legal basis of the claim without constitutional argumentation, is inadmissible. If the complaint is manifestly insufficiently reasoned, non-entry follows in the simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5D_184/2020
Urteil vom 3. August 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häcki,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 23. Juli 2020 (BZ 2020 22).
Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 erteilte das Kantonsgericht Zug in der für Unterhaltszahlungen eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Ägerital für Fr. 17'965.-- definitive Rechtsöffnung.
Die hiergegen erhobene Beschwerde sowie das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 23. Juli 2020 ab.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat der Vater am 28. Juli 2020 (Postaufgabe 29. Juli 2020) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Deshalb steht die Beschwerde in Zivilsachen, worauf in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird, nicht offen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).
Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Es werden weder der Form nach noch inhaltlich Verfassungsverletzungen geltend gemacht und es erfolgt auch nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, in appellatorischer Weise die Grundlage der Unterhaltsforderung in Frage zu stellen und zu behaupten, die Gegenpartei habe im kantonalen Verfahren auf Nebenschauplätze abgelenkt.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli