Art. 74 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a, Art. 113, Art. 116, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde and the strict duty to plead constitutional violations: Where the dispute value threshold for the civil appeal is not reached and no question of fundamental importance is raised, the ordinary appeal is inadmissible. The filing may then be treated as a subsidiary constitutional complaint, but only constitutional rights may be invoked and they must be pleaded in a precise, substantiated manner with reference to the challenged reasoning. A mere presentation of one’s own factual or legal view, without concrete demonstration of a constitutional breach, is insufficient for entry into the complaint (consid. 2-3).
5D_2/2026
Urteil vom 4. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Lerch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Räumung (Erbteilung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2025 (LF250111-O/U).
Die Parteien streiten seit Jahren um die Verteilung der Erbschaft ihres 1997 verstorbenen Vaters, zu der ein landwirtschaftliches Gewerbe gehört. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 stellte der Beschwerdegegner zur Vollstreckung eines Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 beim Bezirksgericht Hinwil ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen. Mit Urteil vom 11. November 2025 befahl das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin zusammengefasst, innert dreissig Tagen ein (genauer bezeichnetes) Grundstück und eine Scheune zu räumen, im Einzelnen genannte Objekte bzw. Bauten zu entfernen, die Mistentwässerung wieder an die Güllengrube anzuschliessen und die Schlüssel für die Scheune dem Beschwerdegegner zu übergeben. Es wies das Gemeindeammannamt Hinwil an, den Befehl auf Verlangen zu vollstrecken. Gesuche der Beschwerdeführerin um Sistierung und Aufschub des Vollzugs der Räumung wies es ab.
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 24. November 2025 (Poststempel; zugleich letzter Tag der Berufungsfrist) Berufung. Mit Verfügung vom 27. November 2025 (zugleich Datum des Eingangs der Berufung) wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Erstreckung der Berufungsfrist ab. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 trat es auf die Berufung mangels Begründung nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2026 Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Gemäss der obergerichtlichen Rechtsmittelbelehrung liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Sie macht auch nicht geltend, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit unzulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG) und die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass ihre Berufung keine Begründung enthielt. Sie macht jedoch geltend, dies sei auf die besonderen Umstände zurückzuführen. Es handle sich um einen komplexen erbrechtlichen und liegenschaftsrechtlichen Streit, der erhebliche Auswirkungen auf sie habe. Sie sei nicht rechtskundig und sei im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen. Unter diesen Umständen hätte ihr das Obergericht eine Nachfrist zur Einreichung der Begründung ansetzen müssen. Im Umstand, dass dies nicht geschehen ist, sieht sie Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV verletzt, insbesondere das Verbot des überspitzten Formalismus und den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.
Was die angeblich besonderen Umstände betrifft, schildert die Beschwerdeführerin damit bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht, wobei sie übergeht, dass es vorliegend nicht um den materiellrechtlichen Rechtsstreit geht, sondern bloss um die Vollstreckung eines bereits gefällten obergerichtlichen Entscheids. Im Übrigen legt sie ihre Sicht auf die von ihr genannten verfassungsmässigen Rechte dar, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht diese dadurch verletzt haben soll, dass es darauf bestanden hat, dass die Berufung innerhalb der Berufungsfrist begründet werden muss.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg