Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_20/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung27.02.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the subsidiary constitutional complaint against the Zurich Obergericht's decision in a definitive debt-enforcement matter was inadmissible because the appellant failed to address the decisive reasoning and did not substantiate any constitutional violation. The complaint merely disputed the debt claim on the merits, which is insufficient in this remedy. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 600.

Omnilex-Regeste

Art. 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Begründungsanforderungen und Nichteintreten. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde sind verfassungsmässige Rechte klar und detailliert, anhand der maßgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids, zu rügen; eine bloss appellatorische Kritik oder die erneute Bestreitung des materiellen Anspruchs genügt nicht. Wer auf die tragenden kantonalen Erwägungen nicht eingeht, verfehlt die qualifizierte Rügeobliegenheit, sodass auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Bei Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 BGG werden die Gerichtskosten regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_20/2009/don

Urteil vom 27. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 8. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 8. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 3'881.60 (nebst Zins und Kosten) an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 8. Januar 2009 erwog, der Beschwerdeführer weise keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO/ZH nach, die Betreibungsforderung beruhe auf einer unangefochten gebliebenen, rechtskräftigen Verfügung der Sozialbehörde und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, die sachliche Richtigkeit dieser Verfügung dürfe der Rechtsöffnungsrichter nicht überprüfen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 8. Januar 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht den materiellen Bestand der Betreibungsforderung zu bestreiten,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementsubsidiary constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementconstitutional rightscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the decisive cantonal reasoning and did not show, in a sufficiently specific way, which constitutional rights were violated.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional violations must be pleaded and substantiated with reference to the challenged reasoning; merely disputing the substantive debt claim is insufficient.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the federal proceedings?

Extrahierter Entscheid

The unsuccessful appellant bears the costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; the appellant failed in the proceedings.

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