Non-entry on constitutional complaint; legal aid denied

5D_29/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung07.03.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against an Obergericht circular decision that had refused legal aid and upheld non-entry on a very low-value debt-enforcement-related claim. The Court held that only the challenged circular decision could be attacked, and that the filing did not satisfy the strict duty to substantiate constitutional violations. It also considered the complaint abusive because it was aimed at delaying enforcement. The request for legal aid was denied due to the hopelessness of the complaint. Court costs of CHF 50 were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff. BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b and c BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen und missbräuchliche Rechtsmittel. Gegenstand der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur der angefochtene letztinstanzliche kantonale Entscheid sein; Rügen gegen andere Entscheide sind unzulässig. Die Beschwerde hat anhand der entscheidenden kantonalen Erwägungen klar und detailliert darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; eine appellatorische oder bloss pauschale Kritik genügt nicht. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ist das Rechtsmittel aussichtslos, entfällt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Missbräuchlich erhobene Eingaben, namentlich zur blossen Verzögerung der Zwangsvollstreckung, bleiben unbeachtet.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_29/2011

Urteil vom 7. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verfahren nach Art. 85a SchKG.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 11. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 11. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung abgewiesen und eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (androhungsgemässes Nichteintreten auf eine Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung des Nichtbestandes einer Betreibungsforderung der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 39.80 mangels Zahlung des Kostenvorschusses nach erfolglos beim Obergericht angefochtener Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass sich die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein als unzulässig erweist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide (u.a. auch frühere bundesgerichtliche Urteile) als den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 11. Januar 2011 anficht (Art. 61, 100 Abs. 1 und 113 BGG),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 11. Januar 2011 erwog, die unentgeltliche Rechtsvertretung könne dem Beschwerdeführer nicht gewährt werden, weil selbst eine anwaltliche Beschwerdeergänzung nichts am Ausgang des Kassationsverfahrens ändern würde und weil eine vermögende Partei bei einem Streitwert von Fr. 39.80 vernünftigerweise keinen Anwalt beizöge, sodann weise der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO/ZH nach, die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den erstinstanzlichen Richter habe das Obergericht bereits in einem früheren Verfahren geprüft und könne deshalb nicht mehr aufgeworfen werden, die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Verfahrenskosten angerufene Vorschrift des § 388 Abs. 1 StPO/ZH finde im vorliegenden Verfahren keine Anwendung, nicht zu beanstanden sei schliesslich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 200.-- an die anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2009 vertretene Beschwerdegegnerin, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch für das kassationsgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 11. Januar 2011 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintlegal aidadmissibilityreasoning requirementabuse of processcourt costsdebt enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Admissibility of the constitutional complaint against other decisions besides the cantonal circular ruling

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible insofar as it attacked other decisions, including earlier Federal Supreme Court judgments.

Extrahierte Begründung

Only the challenged circular decision of 11 January 2011 was open to review; attacks on other decisions violated the time limits and finality rules.

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned

Extrahierter Entscheid

The complaint lacked the required specific constitutional reasoning and could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, the appellant must clearly and specifically show, by reference to the cantonal reasoning, which constitutional rights were violated and how; the filing did not do so.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was abusive

Extrahierter Entscheid

The filing was deemed abusive because it served only to delay enforcement.

Extrahierte Begründung

The court found the appellant acted solely to delay compulsory enforcement within the meaning of Art. 42(7) BGG.

Kernrechtsfrage

Request for free legal aid and representation before the Federal Supreme Court

Extrahierter Entscheid

Legal aid, including legal representation, was denied because the constitutional complaint had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64(1) BGG, indigent parties receive legal aid only if their case is not hopeless; this complaint was manifestly futile.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant in the amount of CHF 50.

Extrahierte Begründung

As the losing party, the appellant had to bear the costs under Art. 66(1) BGG.

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