Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 113, Art. 116, Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde and strict substantiation requirement. Where the minimum value in dispute for a civil appeal is not reached, only the subsidiary constitutional complaint is available. In such proceedings, the complainant must, with reference to the challenged reasoning, set out in a clear and detailed manner which constitutional rights were violated; purely appellatory criticism or a collage of copied submissions is insufficient. If the complaint is manifestly inadequately reasoned, the president may decide in simplified procedure and declare non-entry. Free legal aid is excluded where the complaint had no prospect of success from the outset; court costs follow the outcome.
5D_38/2025
Urteil vom 8. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Genugtuung (Abänderung Scheidungsurteil),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. Juli 2025 (NP250003-O/U).
In einer mit Scheidungsurteil vom 10. März 2014 genehmigten Konvention vereinbarten der Beschwerdeführer und seine damalige abgeschiedene Ehefrau u.a., dass er berechtigt sei, die Tochter nach dem Kindergarteneintritt jedes Wochenende von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihr drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. In den folgenden Abänderungsverfahren wurden die Mutter und die Tochter durch den rubrizierten Beschwerdegegner anwaltlich vertreten.
Am 16. Mai 2023 klagte der Beschwerdeführer gegen die Mutter und Tochter sowie den Beschwerdegegner, wobei er verlangte, dieser sei zu einer Genugtuung von Fr. 25'000.-- zu verpflichten; dabei warf er ihm nebst Diskriminierung vor, das im Scheidungsurteil festgelegte Besuchsrecht verletzt und eigenmächtig das Urteil abgeändert zu haben.
Mit Verfügung vom 14. November 2023 trat das Bezirksgerichts Zürich auf die Klage gegen die Mutter und die Tochter wegen fehlender Klagebewilligung nicht ein und mit Urteil vom 10. Januar 2025 wies es die Klage gegen den Beschwerdegegner ab.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. Juli 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren, aber ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine Genugtuungsforderung aus behaupteter Persönlichkeitsverletzung (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Allerdings ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht, weshalb nicht diese, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG).
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
Die Beschwerde besteht aus einer Collage von eigenen und aus anderen Dokumenten sowie WhatsApp-Chats kopierten Texten. Verfassungsmässige Rechte werden nur am Rand erwähnt, wobei in diesem Kontext weder eine konkrete Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides noch eine nachvollziehbare Darlegung erfolgt, inwiefern die aufgelisteten verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli