Non-entry on subsidiary constitutional complaint in debt enforcement

5D_41/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung23.03.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision confirming definitive debt enforcement for CHF 100 in court costs and refusing legal aid. It held that the filing did not satisfy the strict reasoning requirements for constitutional complaints and did not engage with the cantonal reasoning. The submission was also considered abusive because it served only to delay enforcement. The court therefore did not enter into the complaint. Legal aid was refused because the complaint had no prospect of success, and court costs of CHF 50 were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen; auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur einzutreten, wenn anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert die Verletzung verfassungsmässiger Rechte dargetan wird. Bloss appellatorische, nicht auf die massgeblichen Erwägungen eingehende oder ausschliesslich verzögerungsbezogene Eingaben genügen den Anforderungen nicht. Missbräuchliche Prozessführung rechtfertigt Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG. Unentgeltliche Rechtspflege entfällt bei Aussichtslosigkeit; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_41/2011

Urteil vom 23. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Solothurn, 4500 Solothurn,
vertreten durch Zentrale Gerichtskasse Solothurn, Amthaus 2, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer)
vom 8. März 2011.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil (ZKBES.2011.35) vom 8. März 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 100.-- (nebst Zins und Kosten) ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 8. März 2011 erwog, die Betreibungsforderung (Gerichtskosten) beruhe auf einem rechtskräftigen Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, Einwendungen nach Art. 81 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, der Vorderrichter habe deshalb zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unentgeltliche Rechtspflege infolge der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal openingconstitutional complaintadmissibilityreasoning requirementlegal aidabusive litigationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not address the cantonal reasoning in a clear and detailed manner and therefore failed the substantiation requirements.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, only violations of constitutional rights may be alleged and they must be specifically and convincingly reasoned with reference to the cantonal decision. The complainant did not do so.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant's filing was abusive and intended to delay enforcement.

Extrahierter Entscheid

Yes. The court considered the complaint abusive because it was filed solely to delay compulsory enforcement.

Extrahierte Begründung

The submission was described as again serving only to delay enforcement and thus as abusive under the Federal Supreme Court Act.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid for the federal proceedings should be granted.

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Legal aid is denied when the constitutional complaint is manifestly futile.

Kernrechtsfrage

How the federal court costs should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The complainant must bear the court costs of CHF 50.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; the unsuccessful complainant is liable for the fee.

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