Art. 113 f., 116, 117, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. b, 64 Abs. 1 und 66 Abs. 1 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Ist die ordentliche Beschwerde wegen Nichterreichens des Streitwerts ausgeschlossen, so ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig. Diese kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen und unterliegt dem strengen Rügeprinzip; erforderlich ist eine klare, detaillierte und am angefochtenen Entscheid orientierte Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung. Bloss appellatorische Kritik oder die abstrakte Nennung eines Verfassungsrechts genügt nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Mangels Erfolgsaussichten entfällt zudem die unentgeltliche Rechtspflege.
5D_42/2025
Urteil vom 15. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau,
Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erlass bzw. Stundung von Gerichtskosten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. August 2025 (ZPR.2025.11).
Im Zusammenhang mit einem Eheschutz- bzw. KESB-Verfahren verlangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Thurgau den Erlass der Verfahrenskosten betreffend den Rechtsmittelentscheid vom 3. April 2025. Darauf forderte das Obergericht sie zur Einreichung weiterer Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation auf. Mit Entscheid vom 13. August 2025 wies es das Gesuch um Kostenerlass ab mit dem Hinweis auf die fehlende Bedürftigkeit bzw. die fehlende Ausschöpfung der zumutbaren Eigenversorgungskapazität. Mit Beschwerde vom 10. September 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Anliegen, die Verfahrenskosten zu sistieren oder zu erlassen. Ferner verlangt sie sinngemäss die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdeführerin reicht ihre Eingabe in italienischer Sprache ein, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG); das vorliegende Urteil ergeht indes in der Sprache des angefochtenen Entscheides und somit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Kostenerlass in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG) mit einem Streitwert von Fr. 1'334.45. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben, weil diese einen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- voraussetzt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Vielmehr steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin verweist zwar abstrakt auf das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV. Indes ergeben sich daraus noch keine Willkürrügen, denn die Ausführungen bleiben durchgängig appellatorisch und sie enthalten der Sache nach auch keine impliziten Willkürrügen.
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli