Subsidiary constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning

5D_46/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung23.03.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against an order of the Zug cantonal court that had declared inadmissible an appeal concerning definitive debt enforcement and had imposed costs and a disorderly-conduct fine. The Court held that the filing did not meet the strict reasoning requirements for a subsidiary constitutional complaint because it did not address the decisive cantonal reasoning or identify any constitutional violation in a substantiated manner. It also characterized the submission as abusive. The complaint was therefore not entered into, and court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 116 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: strenge Rüge- und Begründungsobliegenheit. Der Beschwerdeführer hat anhand der tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; bloss appellatorische oder am Entscheid vorbeigehende Vorbringen genügen nicht. Fehlt es daran oder erscheint die Eingabe zudem missbräuchlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Missbräuchliches Prozessieren kann zusätzliche prozessuale Folgen nach sich ziehen; die unterliegende Partei trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_46/2011

Urteil vom 23. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz,
vertreten durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 9. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 9. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 500.-- (nebst Zins) nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr von Fr. 100.-- sowie eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- auferlegt hat,

in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdevorbringen hätten mit dem angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid nicht das Geringste zu tun, es sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser zu beanstanden sein soll, der Beschwerdeführer prozessiere (trotz Abmahnung) erneut rechtsmissbräuchlich und trölerisch, auf die mutwillige und querulatorische Beschwerde sei nicht einzutreten, dem Beschwerdeführer seien sowohl die Kosten wie auch eine Ordnungsbusse aufzuerlegen (Art. 128 Abs. 3 ZPO),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 9. Februar 2011 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

subsidiary constitutional complaintinadmissibilityinsufficient reasoningabusive litigationdebt enforcementcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the decisive cantonal reasoning or identify, in a substantiated way, which constitutional rights were violated.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional violations must be specifically alleged and reasoned against the challenged decision; the appellant failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was abusive and thus barred from review.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellant again litigated abusively, and the complaint was also abusive within the meaning of the Federal Supreme Court Act.

Extrahierte Begründung

The court noted repetitive abusive litigation and held that the submission was not only insufficiently reasoned but also manifestly abusive.

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