Art. 113 ff. BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, strenges Rügeprinzip und Nichtbegründung. Ist der Streitwert unter der Schwelle von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und fehlt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Angefochten werden kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte; diese sind anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids präzise und substanziiert darzulegen. Bloss appellatorische Kritik oder pauschale Behauptungen genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5D_48/2025
Urteil vom 3. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Zustelladresse:
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorläufige Einstellung der Betreibung (Art. 85a Abs. 2
SchKG),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 28. August 2025 (410 25 190).
Die Beschwerdegegnerin betreibt den Beschwerdeführer für eine Monatsprämie der obligatorischen Krankenversicherung von Fr. 250.05 nebst Zins und Kosten (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft). Der Beschwerdeführer erhob keinen Rechtsvorschlag und leistete in der Folge eine Teilzahlung.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Feststellung, dass die Restforderung von Fr. 131.75 nicht bestehe. Zudem verlangte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die vorläufige Einstellung der Betreibung. Er lässt sich in diesem Verfahren von B.________ vertreten. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 wies das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, am 29. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 28. August 2025 trat das Kantonsgericht mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 300.--.
Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, am 28. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
B.________ kann den Beschwerdeführer vor Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Aufforderung zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) verzichtet werden.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer innert der Nachfrist den Kostenvorschuss von Fr. 300.-- nicht bezahlt habe. Er habe zwar ausgeführt, nicht über die finanziellen Mittel zur Begleichung des Kostenvorschusses zu verfügen. Trotz ausdrücklicher Aufforderung habe er jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht.
B.________ macht geltend, die ihm vom Beschwerdeführer ausgestellte Vollmacht sei darauf begrenzt, dass er das Gericht über die Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers informieren dürfe. Sie gebe ihm aber kein Recht, dass er seine privaten Unterlagen erforschen und den Inhalt Dritten mitteilen dürfe. Er dürfe auch nicht über sein allfälliges Bankkonto oder sein Bargeld verfügen. Dies habe er dem Kantonsgericht mehrfach belegt mitgeteilt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Februar 2025 dauerhaft unter ärztlicher Kontrolle. Er sei zu diesem Thema nicht ansprechbar, was er (B.________) dem Gericht ebenfalls mehrfach dokumentiert mitgeteilt habe.
Diese Ausführungen finden im angefochtenen Entscheid keine Stütze. Dessen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer bzw. B.________ legt nicht dar, dass das Kantonsgericht bei der Sachverhaltsfeststellung oder bei der Beurteilung des Umfangs der Vollmacht verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Allerdings erwähnt das Kantonsgericht in der Zwischenverfügung vom 14. August 2025, in der es die Nachfrist angesetzt hat, eine Eingabe von B.________ zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seinen (des Vertreters) angeblich beschränkten Kenntnissen und Befugnissen. Soweit zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass diese Zwischenverfügung mitangefochten sein soll (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 3 BGG), fehlt es jedoch auch diesbezüglich an einer Darlegung, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Schliesslich bezeichnet der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Gerichtskosten von Fr. 300.-- als illegal. Auch in diesem Zusammenhang nennt er keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden wären.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg