Art. 113 ff. BGG, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b and c BGG; subsidiarily constitutional complaint against a cantonal non-entry decision: the Federal Supreme Court reviews only alleged constitutional violations and requires specific, reasoned reference to the challenged grounds. A filing that does not engage with the decisive reasoning is manifestly insufficiently reasoned and may be disposed of summarily by non-entry. The Federal Supreme Court as an institution is not subject to recusal; general accusations of lack of independence or impartiality do not suffice. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5D_51/2023
Urteil vom 24. April 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Statthalteramt des Bezirks Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Februar 2023 (RT220213-O/U).
Mit Urteil vom 7. Oktober 2022 erteilte das Bezirksgericht Uster dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster die definitive Rechtsöffnung für Fr. 130.-- nebst Kosten und Entschädigung.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2022 Beschwerde. Mit Beschluss vom 10. Februar 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein, da Rechtsmittel bedingungsfeindlich seien, die Beschwerde aber bedingt erfolgt sei.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 24. März 2023 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Der Beschwerdeführer hält das Bundesgericht für befangen. Das Bundesgericht als Institution kann nicht abgelehnt werden. Die vom Beschwerdeführer weitschweifig vertretene und inzwischen hinlänglich bekannte Weltanschauung aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Staatsverweigererbewegungen (vgl. unter anderem Urteil 5D_75/2022 vom 13. Juni 2022 E. 3) und seine Auffassung, alle Gerichte seien weder unabhängig noch unparteiisch, ändern daran nichts.
Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer unzulässige Bedingungen für das Tätigwerden des Bundesgerichts auf. Darauf ist nicht einzugehen.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG).
Der Beschluss des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander und er zeigt nicht auf, weshalb der Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzen soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg