Art. 32 Abs. 2 BGG; mootness of a complaint after the cantonal authority has decided the matter. A proceeding becomes devoid of object when the contested act or omission ceases to exist through a subsequent decision on the merits. In such a case the Federal Supreme Court strikes the matter from the docket. Costs are determined exceptionally on the basis of the situation before mootness under Art. 71 BGG in conjunction with Art. 72 BZP; if the likely outcome cannot be assessed with sufficient clarity on a summary basis, court costs may be waived pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.
5D_51/2025
Verfügung vom 3. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
Hirschengraben 16, Postfach 3569, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner,
Michael Günter,
Bezirksgericht Kriens, Villastrasse 1, 6010 Kriens.
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Ausstand),
Beschwerde gegen das Kantonsgericht Luzern,
Die B.________ AG betreibt den Beschwerdeführer in mehreren Betreibungen. In diesem Zusammenhang erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Kriens eine Klage nach Art. 85a SchKG (Verfahren 1B2 24 11) und Beschwerde nach Art. 17 SchKG (Verfahren 2E2 25 76). Das Klageverfahren wird von Bezirksrichter Michael Günter geführt und das Beschwerdeverfahren von Bezirksrichter Kilian Emmenegger. Mit Eingabe vom 18. August 2025 verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand der beiden Bezirksrichter. Mit Entscheid vom 21. August 2021 (recte: 2025) wies das Bezirksgericht die Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1E2 25 61 / 2E2 25 106).
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 8. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern erhoben, das das Verfahren zunächst einzig unter der Verfahrensnummer 2C 25 87 geführt hat. Am 20. Oktober 2025 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer weitere Anträge gestellt. Ebenfalls am 20. Oktober 2025 (Postaufgabe) hat er beim Bundesgericht im Rahmen eines bereits hängigen Rechtsverweigerungsverfahrens (5A_680/2025) unter anderem Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung durch das Kantonsgericht in Bezug auf seine den Ausstand betreffende Beschwerde geltend gemacht. Das Bundesgericht hat die Verfahren 5A_910/2025 (betreffend das bezirksgerichtliche Ausstandsverfahren 2E2 25 106) und 5D_51/2025 (betreffend das bezirksgerichtliche Ausstandsverfahren 1E2 25 61) eröffnet. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 hat das Bundesgericht das Kantonsgericht zur Vernehmlassung eingeladen. Am 28. Oktober 2025 hat sich das Kantonsgericht mit einer Anfrage zu den Verfahrensnummern an das Bundesgericht gewandt, die das Bundesgericht am 30. Oktober 2025 beantwortet hat. Der Beschwerdeführer ist mit einer Kopie bedient worden. Am 4. November 2025 hat das Kantonsgericht mitgeteilt, dass es unter der Verfahrensnummer 2C 25 87 die Beschwerde betreffend den Ausstand von Bezirksrichter Günter (1E2 25 61) und unter der Verfahrensnummer 2K 25 17 die Beschwerde betreffend den Ausstand von Bezirksrichter Emmenegger (2E2 25 106) führe. Am 14. November 2025 hat das Kantonsgericht in diesen beiden Verfahren seine Entscheide gefällt. Am gleichen Tag hat es unter Hinweis auf diese beiden Entscheide auf weitergehende Vernehmlassung verzichtet. Mit Verfügung vom 18. November 2025 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer Frist angesetzt bis zum 1. Dezember 2025, um zur vom Bundesgericht in Aussicht genommenen Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit (inklusive Kostenfolgen) bzw. zur Eingabe des Kantonsgerichts vom 14. November 2025 Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Abholung gemeldete Sendung nicht abgeholt und er hat keine Stellungnahme eingereicht.
Der Beschwerdeführer musste mit der Zustellung von Verfügungen des Bundesgerichts rechnen. Die Post hat den Beschwerdeführer am 19. November 2025 eingeladen, die Verfügung vom 18. November 2025 abzuholen. Die Verfügung gilt somit als am 26. November 2025 zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG).
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig die behauptete Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung durch das Kantonsgericht im kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahren 2C 25 87. Insbesondere sind Vorwürfe gegen das Bezirksgericht nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Art. 94 i.V.m. Art. 75 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache durch das Kantonsgericht wird das Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverfahren gegenstandslos. Das Verfahren ist abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
Über die Prozesskosten eines als gegenstandslos erklärten Rechtsstreits entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2 mit Hinweisen).
Das kantonsgerichtliche Verfahren dauerte nur knapp über zwei Monate. Allerdings hat der Beschwerdeführer im kantonsgerichtlichen Verfahren ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt, das das Kantonsgericht nicht behandelt, sondern mit dem Entscheid vom 14. November 2025 hat gegenstandslos werden lassen. Im bezirksgerichtlichen Hauptverfahren (1B2 24 11) hatte Bezirksrichter Günter mit Verfügung vom 28. August 2025 zur Hauptverhandlung am 23. Oktober 2025 vorgeladen. Vor diesem Hintergrund kann mit einer bloss summarischen Prüfung nicht eindeutig über die Prozessaussichten befunden werden. Es rechtfertigt sich mithin, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Verfahren 5D_51/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Diese Verfügung wird den Parteien, Michael Günter, der B.________ AG und dem Betreibungsamt Kriens mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg