Art. 116, Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen: Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde können einzig verfassungsmässige Rechte gerügt werden; das strenge Rügeprinzip verlangt eine klare, detaillierte und auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Begründung. Appellatorische Kritik genügt nicht. Richtet sich die Eingabe nicht gegen den angefochtenen Entscheid, sondern bloss gegen den erstinstanzlichen Entscheid, ist darauf nicht einzutreten (consid. 2-4). Die Kostenverlegung richtet sich nach Ermessen; bei unklarer Beschwerdeabsicht kann ausnahmsweise auf Gerichtskosten verzichtet werden (consid. 5).
5D_53/2025
Urteil vom 25. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen,
Klosterhof 1,
9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Eigentumsfreiheitsklage),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 31. Oktober 2025 (ZV.2025.168-K1).
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind hälftige Miteigentümer eines Grundstücks.
Die Eigentümer des Nachbargrundstücks forderten klageweise die Entfernung des Zauns und diverser Gegenstände. Mit Entscheid vom 9. Mai 2025 (begründete Ausfertigung vom 1. Juli 2025) verpflichtete das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zur Entfernung sämtlicher Gegenstände, insbesondere Zaun und Pflanzen, die über die Grundstücksgrenze zur klägerischen Nachbarparzelle hinausragen.
Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin eine Berufung ein, wobei sie keine Rechtsbegehren stellte. Gleichzeitig reichte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Dieses Gesuch wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 31. Oktober 2025 sowohl aus formellen (nicht nachgewiesene Mittellosigkeit) als auch aus materiellen Gründen ab (Aussichtslosigkeit der Berufung).
Mit Eingabe vom 17. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht "Einsprache". Dieses leitete die Eingabe am 21. November 2025 an das Bundesgericht weiter zur Prüfung, ob eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. Oktober 2025 vorliege.
Betroffen ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit welchem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), und der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Bei dieser geht es um eine zivilrechtliche Nachbarschaftsstreitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 10'840.--, so dass der für Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wäre und deshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen stünde (Art. 72 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG). Diese ist folglich auch für die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gegeben.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin erhebt keine Verfassungsrügen und sie äussert sich auch nicht zum angefochtenen Entscheid über die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren, sondern einzig zum erstinstanzlichen Urteil.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Zumal nicht klar ist, ob die Eingabe von einem eigentlichen Beschwerdewillen im Sinn eines Weiterzuges des kantonsgerichtlichen Entscheides vom 31. Oktober 2025 an das Bundesgericht getragen ist, rechtfertigt es sich, angesichts der konkreten Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli