Art. 113 ff., 116, 117 in conjunction with Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b and Art. 64 Abs. 1 BGG; subsidiary constitutional complaint and legal aid: a complaint below the value threshold is treated as subsidiary constitutional complaint only if it raises a cognizable constitutional issue. Constitutional grievances must be set out against the reasoning of the challenged decision in a specific and substantiated manner; mere assertions or disconnected references to constitutional provisions do not satisfy the strict pleading requirement. Defects in proving indigence before the cantonal instances cannot be cured for the first time before the Federal Supreme Court. Where the complaint is manifestly unpromising, legal aid is to be refused; costs follow the outcome.
5D_57/2025
Urteil vom 23. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Kollokation, Rückforderung),
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. September 2024 (RU240023-O/U).
Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, eine Klage gegen B.________ein und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Mit Urteil vom 24. Juli 2023 wies das Bezirksgericht Zürich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 13. September 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ab und es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 300.--. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2025 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht es nicht um eine Angelegenheit nach Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, dass die Klage (einerseits auf Kollokation, andererseits auf Schadenersatz oder Rückforderung) aussichtslos sei und das Bezirksgericht die gerichtliche Fragepflicht nicht verletzt habe. Ausserdem sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe seine Mittellosigkeit nicht nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellt weitgehend losgelöst von den obergerichtlichen Erwägungen in weitschweifiger und teilweise schwer verständlicher Weise den Sachverhalt und die Rechtslage aus seiner Sicht dar. Eine genügende Verfassungsrüge fehlt. Insbesondere sind die vereinzelten Hinweise auf Art. 8 BV und eine - im Zusammenhang mit den obergerichtlichen Erwägungen zum Novenverbot - aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Waffengleichheit unzureichend. Sodann kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in Bezug auf die Mittellosigkeit nicht nachholen, was er vor den Vorinstanzen vorzutragen verpasst hat.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg