Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 in conjunction with Art. 106 para. 2 and Art. 108 para. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint and strict reasoning requirement. Where the dispute value falls below the statutory threshold and no question of fundamental importance is shown, only the subsidiary constitutional complaint is available. Such a filing is admissible only if it alleges and substantiates, by reference to the challenged reasoning, the violation of constitutional rights with sufficient precision. Pure appellate criticism, factual assertions unconnected to the reasoning, or requests falling outside the Federal Supreme Court's competence are insufficient and lead to non-entry in simplified proceedings.
5D_58/2021
Urteil vom 14. April 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Zentrale Inkassostelle, Monbijoustrasse 118, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. März 2021 (2C 21 15).
Mit Entscheid vom 29. Januar 2021 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 525.-- nebst Zins.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 9. März 2021 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 7. April 2021 (Postaufgabe) "Einsprache" an das Bundesgericht erhoben.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Entgegen dem Dispositiv handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Nichteintretensentscheid, und zwar infolge mangelnder Begründung. Auch auf neue Ausführungen (betreffend Ausschaltung des Onlineshops der Beschwerdeführerin) ist das Kantonsgericht nicht eingetreten. Die Abweisung erfolgt in einer blossen Eventualerwägung, d.h. für den Fall, dass auf die Beschwerde einzutreten wäre. Dabei hat das Kantonsgericht erwogen, es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, die Rechtskraftbescheinigung betreffend die zu vollstreckende Verfügung des BAKOM vom 9. Oktober 2019 in Zweifel zu ziehen.
Vor Bundesgericht geht die Beschwerdeführerin weder auf das eine noch das andere ein und sie legt nicht dar, inwiefern gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll. Stattdessen führt sie bloss aus, die ihr vom BAKOM auferlegte Busse sei nicht gerechtfertigt und sie verlangt den Ersatz des Umsatzausfalls durch das BAKOM. Das Bundesgericht ist jedoch weder Aufsichtsbehörde über das BAKOM noch für das Schadenersatzbegehren zuständig. Die Bussenverfügung hätte die Beschwerdeführerin mit den zutreffenden Rechtsmitteln anfechten müssen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg