Art. 47 Abs. 1, Art. 50, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a and b, Art. 116 and 117 BGG; late subsidiary constitutional complaint and strict pleading requirements. Statutory appeal periods are peremptory and cannot be extended; restoration requires proof that the party was faultlessly prevented from acting in time. Under the strict requirement of substantiation, constitutional grievances must be raised concretely and with reference to the reasoning of the challenged decision; merely repeating dissatisfaction with the underlying dispute is insufficient. Where these requirements are not met, the court may refuse entry in simplified proceedings. Cost waiver remains possible exceptionally under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5D_6/2026
Urteil vom 24. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenentscheid (Eheschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 23. Januar 2026
(ZK 25 605).
Die Beschwerdeführerin reichte am 13. Januar 2025 beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein Eheschutzgesuch ein. Im Eheschutzverfahren war sie unentgeltlich vertreten. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 genehmigte das Regionalgericht die von den Parteien geschlossene vollständige Vereinbarung und regelte die Kostenfolgen. Mit einem Schreiben vom 25. Oktober 2025 mit dem Titel "Anfechten der Kostenentscheidung" wandte sich die Beschwerdeführerin persönlich an das Regionalgericht. Es nahm das Schreiben als Gesuch um Begründung des Kostenentscheids entgegen und begründete diesen am 8. Dezember 2025.
Am 22. Dezember 2025 (Datum der Übergabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Am 16. Januar 2026 (Datum der Übergabe) ergänzte sie die Beschwerde. Mit Entscheid vom 23. Januar 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
In Bezug auf diesen Entscheid ist die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangt. Mit gewöhnlichem E-Mail vom 10. März 2026 und Schreiben vom 18. und 20. März 2026 (jeweils Postaufgabe) ist sie erneut an das Bundesgericht gelangt.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Nachdem die Beschwerdeführerin den obergerichtlichen Entscheid am 28. Januar 2026 in Empfang genommen hat, ist die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) am 27. Februar 2026 abgelaufen. Die im März eingereichten Eingaben sind verspätet. Allerdings ersucht sie darin um eine Fristverlängerung. Beschwerdefristen sind gesetzliche Fristen und können nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Sinngemäss ersucht sie um Fristwiederherstellung (Art. 50 BGG). Sie macht geltend, sie sei Laiin und fremdsprachig, ihre Mobilität sei eingeschränkt, wodurch die Anwaltssuche und Korrespondenz erschwert sei, und ihr Portemonnaie sei gestohlen worden und der Ersatz der Ausweise brauche auch Zeit. Mit alldem kann sie nicht dartun, dass sie unverschuldet davon abgehalten wurde, die Beschwerde innert Frist vollständig zu begründen. Das Gesuch um Fristerstreckung bzw. sinngemäss um Wiederherstellung ist abzuweisen.
Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Dies würde auch dann gelten, wenn die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln wäre (Art. 98 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels Anträgen und mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin wolle im Kern die Eheschutzvereinbarung anfechten, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, keiner der Verfahrensbeteiligten sei persönlich einbezogen worden. Die drei Richter hätten sich untereinander abgesprochen. Der Beschwerdegegner sei nirgends für die Situation mitverantwortlich gemacht worden. Sie habe die Revision beim Obergericht verlangt, weil sie mit dem Vergleichsverfahrensentscheid nicht einverstanden gewesen sei. Das Vorgehen des Obergerichts sei kein Verfahren gewesen. Sie fühle sich nicht ernst genommen und ihre Probleme seien nicht gelöst. Das Vergleichsverfahren sei nicht korrekt abgeschlossen worden. Sie habe Anrecht auf die Zinsen wegen verspäteter Alimentenzahlung. Sie erhebt Vorwürfe gegen ihren Ehemann, der die Alimente nicht zahlen wolle, weil sie nicht in Rente gegangen sei. Ihr Anwalt habe sie zu wenig unterstützt. Das Verfahren am Regionalgericht habe sie juristisch und menschlich verletzt und solle geprüft werden.
Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht während des Verfahrens oder durch seinen Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um Fristerstreckung bzw. sinngemäss um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg