Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 74 Abs. 2 lit. a, Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint and strict reasoning requirement. Where the value in dispute is below the threshold for an ordinary appeal and no fundamental legal question is demonstrated, the filing is to be treated as a subsidiary constitutional complaint. Such a remedy lies only against the cantonal appellate decision and may invoke solely constitutional rights. Under the strict pleading principle, the appellant must, by reference to the reasoning of the challenged decision, show in a precise and detailed manner which constitutional guarantees were violated; merely repeating the cantonal arguments is insufficient. Issues not pursued before the cantonal appellate court are not admissible before the Federal Supreme Court in this procedural setting.
5D_74/2020
Urteil vom 7. Mai 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 26. Februar 2020 (ZSU.2020.22 / BB).
Mit Entscheid vom 19. November 2019 erteilte das Bezirksgericht Baden den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'387.35 nebst Zins und Kosten.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Januar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Entscheid vom 26. Februar 2020 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Am 29. April 2020 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid (sowie vier weitere; dazu Verfahren 5D_72/2020, 5D_73/2020, 5D_75/2020, 5D_76/2020) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Zulässig ist diese jedoch nur gegen den obergerichtlichen Entscheid, nicht auch gegen den Entscheid des Bezirksgerichts oder der aargauischen Steuerbehörden (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen seinen im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt (kein Wohnsitz im Kanton Aargau im fraglichen Zeitraum; Beweise seien nicht angeschaut worden; er habe seinen Heimatschein nicht ausgehändigt erhalten und er habe sich deshalb nirgends anmelden können; die Beschwerdegegner hätten sich zur Datenbeschaffung zu äussern). Er legt jedoch nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die Forderungen seien teilweise verjährt. Damit ist er vor Bundesgericht nicht mehr zu hören, nachdem er mit dieser Einrede vor Bezirksgericht gescheitert ist und er vor Obergericht an ihr offenbar nicht festgehalten hat.
Die Beschwerde ist offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg