Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning

5D_90/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung01.07.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against the Bern Higher Court's decision on the compensation of a court-appointed lawyer in a divorce case. It held that the complaint did not meet the strict reasoning requirements for constitutional complaints because it failed to address the decisive cantonal reasoning and to specify the alleged constitutional violations. The Court therefore did not enter into the complaint. Because the filing was hopeless, it also refused free legal aid and charged court costs of CHF 300 to the complainant; no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 116 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt eine hinreichend begründete Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte voraus. Der Beschwerdeführer hat anhand der tragenden Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Wird diese qualifizierte Begründungsanforderung nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 2). Art. 64 Abs. 1 BGG: Aussichtslosigkeit schliesst die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsvertretung aus. Art. 66 Abs. 1 BGG: Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten; eine Parteientschädigung entfällt.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5D_90/2014

Urteil vom 1. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Entschädigung des amtlichen Anwalts (Ehescheidung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos abgeschrieben, eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdegegners (amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers im Ehescheidungsverfahren) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und dem Beschwerdeführer Gerichts- und Parteikosten auferlegt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 23. Mai 2014 erwog, wegen Nichtmitwirkung des abgelehnten Oberrichters erweise sich das Ausstandsbegehren als gegenstandslos, der Zeitaufwand des Beschwerdegegners sei detailliert nachgewiesen, das Obergericht habe zu keinen Zweifeln an der Auflistung Anlass, wegen vorzeitiger Mandatsniederlegung sei die Reduktion des Tarifs nicht zu beanstanden, den Einwendungen des Beschwerdeführers sei genügend Rechnung getragen worden, es könne auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, die Honorarfestsetzung der Vorinstanz (amtliche Entschädigung von Fr. 2'292.-- entsprechend 11.46 Stunden à Fr. 200.--) sei weder willkürlich noch unangemessen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 23. Mai 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementfree legal aidcourt costslegal compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the decisive reasoning of the cantonal decision and did not clearly and specifically show which constitutional rights were violated.

Extrahierte Begründung

A constitutional complaint must identify and substantiate the alleged constitutional violations with reference to the challenged reasoning; mere disagreement is insufficient, so the complaint was inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant was entitled to free legal aid and representation

Extrahierter Entscheid

No. Legal aid could not be granted because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, hopeless proceedings do not justify free legal aid, including appointed counsel.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

The complainant had to bear the court costs and received no party compensation.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, he was liable for costs under the Federal Supreme Court Act; no party compensation was awarded against him.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.