Revision granted for omitted response and compensation request

5F_10/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung27.06.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicants sought revision of a prior Federal Supreme Court judgment because their response and request for compensation had been overlooked. The Court held that the omission constituted an obvious oversight and also fell under the revision grounds invoked, so it revised the earlier judgment and ordered the respondent to pay CHF 3,000 compensation for that proceeding. The respondent's separate request for clarification was inadmissible because the judgment was neither unclear nor contradictory and he was in effect seeking a decision on a new dispute. No court costs were charged in the revision proceedings, and applicants' counsel received CHF 300 from the court fund.

Omnilex-Regeste

Art. 121 lit. c and d BGG; revision for omitted submissions and obvious oversight. A judgment is revisable where the court failed to take account of a filed submission containing a relevant request, and the omission is reflected in the dispositive part. Art. 129 Abs. 1 BGG; clarification requires an unclear, incomplete, or contradictory dispositive part or an inconsistency between reasons and dispositive. It is inadmissible to use clarification to obtain a ruling on a new substantive issue after termination of the proceedings (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5F_10/2014

Urteil vom 27. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.Y. und B.Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch,
Gesuchsteller,

gegen

X.________,
vertreten durch Advokat Peter Volken,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_599/2013 vom 14. April 2014.

Sachverhalt:

A.

In der zwischen X.________ und dem Ehepaar A.Y. und B.Y._______ ausgetragenen Dienstbarkeitsstreitigkeit wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_599/2013 vom 14. April 2014 die von X.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 17. Juni 2013 eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, unter Auferlegung der Gerichtskosten an X.________.

B.

Gegen dieses Urteil haben A.Y. und B.Y.________ am 1. Mai 2014 ein Revisionsgesuch eingereicht, mit welchem sie den Zuspruch einer Entschädigung verlangen. In Rahmen seiner Vernehmlassung zum Revisionsgesuch vom 23. Mai 2014 hat X.________ seinerseits ein Erläuterungsgesuch gestellt.

Erwägungen:

1.

Die Gesuchsteller machen geltend, entgegen der Feststellung in Lit. C des Urteils 5A_599/2013 hätten sie entsprechend der diesbezüglichen Einladung vom 9. Januar 2014 am 12. Februar 2014 eine Vernehmlassung eingereicht, in welcher sie mit Begehren Ziff. 3 auch eine Entschädigung verlangt hätten. Sie rufen damit sinngemäss die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG an.

Der Gesuchsgegner hat in seiner Eingabe vom 23. Mai 2014 keine Ausführungen zum Revisionsgesuch, sondern lediglich zu seinem Erläuterungsgesuch gemacht.

Im Urteil 5A_599/2013 wurde unter Lit. C festgehalten, die Gesuchsteller hätten keine Vernehmlassung eingereicht, und es wurde in der Folge im Dispositiv keine Entschädigung zugesprochen. Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen im Sinn von Art. 121 lit. d BGG, ging doch am 13. Februar 2014 die vom Vortag datierende Vernehmlassung ein, in deren Begehren Ziff. 3 eine Entschädigung ausdrücklich verlangt worden war, so dass gleichzeitig auch der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG gegeben ist.

Nach dem Gesagten ist das Urteil 5A_599/2013 vom 14. April 2014 dahingehend zu revidieren, dass den damaligen Beschwerdegegnern und heutigen Gesuchstellern ausgangsgemäss eine Entschädigung zu Lasten des damaligen Beschwerdeführers und heutigen Gesuchsgegners zuzusprechen ist.

2.

Der Gesuchsgegner bringt im Zusammenhang mit seinem Erläuterungsgesuch vor, dass er aufgrund der Ausführungen im Urteil 5A_599/2013 ein abgeändertes Parkplatzprojekt erarbeitet habe und es angesichts der hohen Prozesskosten im Interesse der Parteien läge, wenn das Bundesgericht erläutern würde, ob er einen Parkplatz ohne Stützmauer errichten dürfe, ohne die Bauverbotsdienstbarkeit zu verletzen.

Die Erläuterung setzt ein unklares oder unvollständiges Dispositiv oder einen Widerspruch zwischen Erwägungen und Dispositiv voraus (vgl. Art. 129 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Bundesgericht hat sich zu einer konkreten Streitfrage geäussert und der Gesuchsgegner möchte, dass es sich im Nachgang zum abgeschlossenen Verfahren zu einem neuen Streitgegenstand äussert. Dies ist nicht möglich.

3.

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Revisionsgesuch im Sinn der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen ist und auf das Erläuterungsgesuch der Gegenpartei nicht eingetreten werden kann.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und die Gesuchsteller sind für ihre Eingaben aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Gesuchsgegner hat sich zum Revisionsgesuch nicht geäussert und auf sein Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten, weshalb ihm keine Entschädigung zusteht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

In Gutheissung des Revisionsgesuches und entsprechender Revision des Urteils 5A_599/2013 vom 14. April 2014 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, die Gesuchsteller für jenes Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

Auf das Erläuterungsgesuch des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2.

Rechtsanwalt Fernando Willisch wird für das Revisionsverfahren mit Fr. 300.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Schlagwörter

revisionclarificationobvious oversightcompensationinadmissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court judgment 5A_599/2013 had to be revised because the applicants' filed response and compensation request were omitted.

Extrahierter Entscheid

Yes. The omission was an obvious oversight and also showed that the applicants had filed a response requesting compensation.

Extrahierte Begründung

The file showed that a response dated the previous day had been received on 13 February 2014 and that item 3 expressly requested compensation; the contrary statement in the earlier judgment was therefore incorrect.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent's request for clarification of the earlier judgment was admissible.

Extrahierter Entscheid

No. Clarification requires an unclear, incomplete, or contradictory dispositive part, which was not the case here.

Extrahierte Begründung

The Court had decided a concrete dispute; the respondent merely sought a ruling on a new issue after the proceedings had ended.

Kernrechtsfrage

Costs and compensation for the revision proceedings and the revised earlier proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged for the revision proceedings; applicants were compensated from the court fund for the revision and the respondent had to pay compensation for the earlier proceedings.

Extrahierte Begründung

Because the revision was granted and the clarification request was not entered into, the applicants were entitled to compensation, while the respondent, having not addressed the revision, received none.

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