Arts. 121 ff. BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; revision of a Federal Supreme Court judgment: the request must invoke and substantiate, in concise form, one of the exhaustively enumerated revision grounds. Revision is not a substitute for renewed review of the merits or for reconsideration of the prior judgment. Where the filing contains no recognizable reference to the challenged decision and no concrete revision ground is asserted, the Court does not enter into the request (consid. 1-3). Court costs follow Art. 66 Abs. 1 BGG.
5F_37/2025
Urteil vom 10. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frenkentäler, Hauptstrasse 22, 4416 Bubendorf,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revision des Urteils 5A_443/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Juni 2025.
A.________ wendet sich im Zusammenhang mit einem bei ihr bestehenden Wahnsystem seit Jahren mit wirren Eingaben zu einem "Fall Willy" an diverse Behörden und gelangt auch immer wieder bis vor Bundesgericht.
Vorliegend ging es darum, dass die KESB Frenkentäler mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 für die Gesuchstellerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet, jedoch das Kantonsgericht Basel-Landschaft diese Massnahme mit Urteil vom 23. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur umfassenden Abklärung an die KESB zurückgewiesen hatte. Im Rahmen dieser Neubeurteilung sah die KESB mit Entscheid vom 26. Mai 2025 von der Errichtung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen ab, unter rückwirkender Entlassung der Beistandsperson aus dem Amt, unter Genehmigung des Schlussberichtes und unter Auferlegung der Mandatsträgerentschädigung an die fallzuständige Gemeinde. Gegen diesen Entscheid wandte sich die Gesuchstellerin wiederum an das Kantonsgericht und machte in ihren Eingaben zusammenhanglose Ausführungen zu einem "Fall Willy" und damit verbundenen Strafanzeigen, zum Fernsehprogramm und zum aktuellen Tagesgeschehen. Mit Urteil vom 4. Juni 2025 trat das Kantonsgericht darauf nicht ein. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde und die weiteren Eingaben trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_443/2025 vom 12. Juni 2025 nicht ein.
Gegen dieses Urteil wandte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juni 2025 wiederum an das Bundesgericht. Zumal sie im Begleitschreiben ausdrücklich von "Revisions-Antrag" sprach, nahm das Bundesgericht die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen und eröffnete das Revisionsverfahren 5F_37/2025. Seither wandte sich die Gesuchstellerin unter Bezugnahme auf diese Fallnummer und/oder mit dem Betreff "Fall Willy" fast täglich mit neuen Eingaben an das Bundesgericht.
Ein bundesgerichtliches Urteil kann auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dabei ist zu beachten, dass die Revision nicht dazu dient, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. dazu statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3).
Die Gesuchstellerin äussert sich weitschweifig und gleichzeitig inkohärent zu allerlei Dingen, namentlich zum Weltgeschehen und insbesondere auch wiederkehrend zu einem "Fall Willy" und zu den Schweizer Banken, ohne in irgendeiner Weise auf die Erwägungen des Urteils 5A_443/2025 vom 12. Juni 2025 Bezug zu nehmen oder gar konkrete Revisionsgründe zu nennen. Solche sind denn auch nicht ersichtlich.
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch mangels Darlegung von Revisionsgründen nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frenkentäler und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli