Art. 121-123 BGG, Art. 42 BGG; revision of a Federal Supreme Court judgment requires invocation and substantiation of an exhaustively enumerated ground. Revision is not an instrument for renewed examination of the merits or for curing defects in the original complaint. Facts and evidence already submitted in the prior federal proceedings are not new within the meaning of Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; evidence arising only after the judgment cannot found revision. Attempts to establish irreparable harm ex post fall outside the scope of revision (consid. 2-3). Costs are allocated according to the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5F_50/2025
Urteil vom 1. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle
Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_727/2025 vom 8. September 2025.
Am 28. August 2025 erhob der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen eine Lohnpfändungsanzeige des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. Mit Verfügung vom 29. August 2025 erteilte das Obergericht der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung, als es die Verteilung von Pfändungsbetreffnissen an die Gläubiger untersagte. Im Übrigen wies es das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Dagegen erhob der Gesuchsteller am 5. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde. Er verlangte die Gewährung der vollen aufschiebenden Wirkung. Mit Urteil 5A_727/2025 vom 8. September 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht ein.
Am 19. September 2025 hat der Gesuchsteller um Revision des Urteils 5A_727/2025 vom 8. September 2025 ersucht.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).
Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Nachträglich seien neue Tatsachen und Beweismittel aufgetaucht, die von ihm nicht rechtzeitig hätten geltend gemacht werden können und die beim Entscheid des Bundesgerichts nicht vorgelegen seien.
3.1. Zunächst macht der Gesuchsteller geltend, durch die Pfändung falle sein Einkommen unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Dies ergebe sich einerseits aus der Beschwerde vom 28. September 2025 (recte: 28. August 2025) an das Obergericht. Andererseits beruft er sich auf die Lohnabrechnung vom August 2025, aus der der Abzug der Lohnpfändung hervorgehe und welche belege, dass sein Einkommen unter das Existenzminimum falle.
Die Beschwerde an das Obergericht vom 28. August 2025 lag der Beschwerde an das Bundesgericht vom 5. September 2025 bei, womit keine neue Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vorliegt. Soweit sich der Gesuchsteller sinngemäss auf Art. 121 lit. d BGG berufen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nicht gehalten war, die Beschwerde an das Obergericht zur Kenntnis zu nehmen, denn die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht (und damit auch die Darlegung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils) muss in der Beschwerde selber erfolgen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Entgegen der Behauptung des Gesuchstellers lag auch die Lohnabrechnung vom August 2025 der Beschwerde an das Bundesgericht bei. Sie fällt deshalb nicht unter Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Soweit sich der Gesuchsteller auch in diesem Zusammenhang sinngemäss auf Art. 121 lit. d BGG berufen möchte, übergeht er, dass er in der Beschwerde in genügender Weise hätte darlegen müssen, weshalb ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem Gesuchsteller laut dieser Lohnabrechnung Fr. 5'205.-- ausbezahlt wurden und damit mehr als sein Existenzminimum, das laut der von ihm ebenfalls eingereichten Lohnpfändungsanzeige und Existenzminimumsberechnung Fr. 4'655.-- beträgt.
3.2. Ausserdem macht der Gesuchsteller geltend, ihm drohe der Verlust seiner Wohnsituation. Er beruft sich auf ein Schreiben seiner Vermieterin vom 15. September 2025, in welchem die Kündigung des Untermietvertrags für den Fall angekündigt werde, dass die geschuldeten Beträge nicht bis 25. September 2025 beglichen würden.
Dieses Beweismittel ist erst nach dem bundesgerichtlichen Entscheid entstanden. Es begründet deshalb keinen Revisionsgrund (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).
3.3. Sodann bezieht sich der Gesuchsteller auf eine Unterhaltsvereinbarung, aus der sich seine laufenden Verpflichtungen ergäben. Die Unterhaltsvereinbarung datiert vom 1. September 2024. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller sie im früheren Verfahren nicht hätte beibringen können (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).
3.4. Schliesslich macht der Gesuchsteller geltend, sein Arbeitsverhältnis sei gefährdet, da er ohne gesicherte Wohnsituation seiner Arbeit nicht mehr ordnungsgemäss nachgehen könne. Zudem erschwere ein belasteter Betreibungsregisterauszug die Wohnungssuche erheblich, womit er auf die jetzige Wohnsituation angewiesen sei. Damit versucht er bloss, den Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nachträglich zu begründen. Dies ist nicht Inhalt eines Revisionsverfahrens (vgl. oben E. 2).
3.5. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Bundesgericht hat im Urteil 5A_727/2025 vom 8. September 2025 auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Obschon der Gesuchsteller beantragt, keine Gerichtskosten zu erheben, rechtfertigt es sich aufgrund des entstandenen Aufwands nicht mehr, auch im Revisionsverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg