No arbitrariness in refusal to extend response deadline

5P.154/2003Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung17.06.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the constitutional complaint against the Solothurn Higher Court's decision on the suspension/continuation of debt enforcement. It held that no arbitrary change of practice occurred when the Higher Court refused a further extension of the response deadline after previously granting a final extension with warning of lateness consequences. The appellant failed to show changed circumstances justifying another extension. The Court also found no violation of the right to be heard because the submission was filed after the statutory eight-day emergency period had expired. The appellant was ordered to pay the federal court fee of CHF 1,500.

Omnilex-Regeste

Art. 9 BV; art. 90 Abs. 1 lit. b OG; art. 156 Abs. 1 OG; late filing after a final procedural extension and statutory emergency period. A refusal to grant a further extension is not arbitrary where the court has clearly indicated the finality of the extension and the filing party does not substantiate changed circumstances warranting renewed relief. No formal reference to the statutory emergency-period provision is necessary if the finality and late-filing consequences are unmistakably apparent. A submission filed after expiry of the emergency period may be left unconsidered without violating the right to be heard. An alleged practice change is reviewed solely under the arbitrariness standard where it is not separately substantiated as a distinct Treu und Glauben claim.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5P.154/2003 /bnm

Urteil vom 17. Juni 2003
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Hohl,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Benvenuto Savoldelli, Hauptgasse 20, Postfach, 4601 Olten,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus I, Amthausplatz, 4500 Solothurn.

Gegenstand
Art. 9 BV (Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 11. März 2003.

Sachverhalt:
A.
Y.________ (nachfolgend: Gläubiger) betrieb Z.________ (nachfolgend: Schuldner) mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ für einen Betrag von Fr. 7'000.--. Nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hatte, erteilte die Gerichtspräsidentin von A.________ dem Gläubiger auf dessen Ersuchen definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Der Schuldner klagte in der Folge gegen den Gläubiger auf Feststellung, dass die in Betreibung Nr. ... gesetzte Forderung nicht mehr bestehe (Art. 85a SchKG). Mit Verfügung vom 27. November 2002 stellte der Gerichtspräsident von A.________ entgegen dem Antrag des Gläubigers die gegen den Schuldner eingeleitete Betreibung vorläufig ein und sistierte das Feststellungsverfahren bis zum Abschluss einer gegen den Schuldner angehobenen Strafuntersuchung.
B.
Mit rechtzeitigem Rekurs an das Obergericht des Kantons Solothurn beantragte der Gläubiger, die erstinstanzliche Verfügung sei aufzuheben; die Fortführung der Betreibung sei anzuordnen und die Sistierung des Feststellungsverfahrens aufzuheben.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 wurde dem Schuldner Frist bis zum 13. Februar 2003 zur schriftlichen Stellungnahme gesetzt. Diese Frist verlängerte das Obergericht auf entsprechendes Ersuchen mit Verfügung vom 10. Februar 2003 bis zum 28. Februar 2003, wobei es den Schuldner darauf hinwies, dass es sich um eine nicht erstreckbare Frist handle und eine nicht fristgerecht eingereichte Stellungnahme im Urteil nicht berücksichtigt werde. Am 27. Februar 2003 ersuchte der Schuldner um nochmalige Erstreckung der Frist. Mit Urteil vom 11. März 2003 trat das Obergericht auf das letzte Fristerstreckungsgesuch des Schuldners nicht ein (Ziff. 1). In teilweiser Gutheissung des Rekurses hob es Ziff. 1 der Verfügung des Gerichtspräsidenten von A.________ vom 27. November 2002 auf (Ziff. 2) und stellte fest, dass die gegen den Schuldner angehobene Betreibung fortgesetzt werden könne (Ziff. 3). Im Übrigen wies das Obergericht den Rekurs ab (Ziff. 4) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolge des obergerichtlichen Verfahrens (Ziff. 5 und 6).
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt der Schuldner dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts vom 11. März 2003 sei aufzuheben. Dem gleichzeitig eingereichten Gesuch um aufschiebende Wirkung entsprach der Präsident der II. Zivilabteilung mit Verfügung vom 21. Mai 2003, nachdem sich weder das Obergericht noch der Gläubiger dazu hatten vernehmen lassen (Verfügung vom 21. Mai 2003).
Zur Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Zusammenhang mit der behaupteten unbegründeten Praxisänderung erschöpft sich in der ebenfalls erhobenen Willkürrüge. Der Vorwurf der unbegründeten Praxisänderung ist daher ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu behandeln.
2.
Als Verletzung des Willkürverbotes rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht sei auf das letzte Fristverlängerungsgesuch vom 27. Februar 2003 nicht eingetreten, ohne dass die am 10. Februar 2003 verfügte Fristverlängerung den Ausschluss der Notfrist gemäss § 81 Abs. 3 ZPO/SO enthalten habe; damit sei das Obergericht ohne sachlichen Grund von der publizierten Praxis abgewichen, wonach der Ausschluss der Notfrist des § 81 Abs. 3 ZPO/SO ausdrücklich und unmissverständlich mit dem Hinweis auf diese Bestimmung zu erfolgen habe (Urteil der Zivilkammer vom 2. Februar 2000, SOG 2000 Nr. 7).
2.1 Eine Praxisänderung verstösst gegen Art. 9 BV, wenn sie ohne ernsthafte und sachliche Gründe erfolgt (BGE 94 I 15 E. 1; 104 Ia 1 E. 4 S. 3). Eine Praxisänderung liegt indes gar nicht vor:

Das Obergericht hat die gesetzliche Notfrist nicht ausgeschlossen. In der mit Verfügung vom 10. Februar 2003 gewährten letztmaligen Fristverlängerung wird zwar darauf hingewiesen, dass die neue Frist nicht erstreckbar sei und eine nicht fristgerecht eingereichte Stellungnahme nicht berücksichtigt werde. Die Verfügung enthält aber weder einen expliziten Ausschluss der Notfrist, noch wird darin überhaupt auf § 81 Abs. 3 ZPO verwiesen. Das Obergericht behauptet im angefochtenen Entscheid auch nicht, es habe abweichend von seiner Praxis entschieden.

Abgesehen davon erweist sich der Nichteintretensentscheid mit Bezug auf die Fristverlängerung auch im Ergebnis nicht als willkürlich. Mit Verfügung vom 10. Februar 2003 hat das Obergericht die Frist zur Stellungnahme bis zum 28. Februar 2003 verlängert. Aufgrund des Hinweises der Letztmaligkeit der Fristerstreckung und der damit verbundenen Säumnisfolgen war für den Beschwerdeführer erkennbar, dass eine weitere richterliche Fristerstreckung nicht gewährt würde (§ 81 Abs. 3 ZPO). Zwar können auch letztmals erstreckte Fristen verlängert werden, wenn neue Verhältnisse eingetreten sind (Ottomann, Erstreckung von Fristen, Verschiebung von Tagfahrten, in: Festschrift Vogel, 1991, S. 230). Doch erläutert der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend, dass veränderte, eine erneute richterliche Fristerstreckung rechtfertigende Verhältnisse vorgelegen hätten und er solche Gründe in seinem letzten Fristverlängerungsgesuch vom 27. Februar 2003 auch geltend gemacht habe (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312). Damit aber verfügte er nach Ablauf der letztmals gewährten Fristerstreckung (28. Februar 2003) noch über die gesetzliche 8tägige Notfrist (SOG 2000 Nr. 7), die ihrerseits am Montag, 10. März 2003, abgelaufen ist.
2.2 Demzufolge erweist sich auch der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet (zum Begriff: BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109; 126 I 97 E. 2b). Da der Beschwerdeführer seine Stellungnahme dem Obergericht nicht innert der gesetzlichen Notfrist (10. März 2003) eingereicht hat, durfte sie im angefochtenen Entscheid vom 11. März 2003 unberücksichtigt bleiben.
3.
Angesichts der erfolglosen staatsrechtlichen Beschwerde wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet allerdings dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

arbitrarinessright to be heardprocedural deadlineextension of timedebt enforcementstatutory emergency periodcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Obergericht acted arbitrarily by refusing a further extension of the filing deadline and disregarding the late submission.

Extrahierter Entscheid

No; the court did not depart from its practice without reason, and the appellant did not show changed circumstances justifying another extension.

Extrahierte Begründung

The final extension had been expressly marked as final and subject to late-filing consequences. Even without an explicit reference to the statutory emergency period, the appellant could recognize that no further judicial extension would be granted. He failed to substantiate changed circumstances in the last extension request.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's right to be heard was violated because his late submission was not considered.

Extrahierter Entscheid

No; since the submission was not filed within the statutory emergency period, the court could lawfully disregard it.

Extrahierte Begründung

After expiry of the final extension, the statutory eight-day emergency period still ran until 10 March 2003. The submission filed after that date was untimely.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the federal court costs.

Extrahierte Begründung

The constitutional complaint was unsuccessful.

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