Lack of standing to challenge dismissal of fraud investigation

6B_1009/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung09.12.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the dismissal of a criminal investigation for commercial fraud. The Federal Supreme Court held that he lacked standing under Art. 81 BGG because he was neither a private prosecutor nor a victim under the OHG, and he did not invoke any independent procedural-right violation. The Court therefore refused to enter into the complaint under Art. 108 BGG and imposed court costs of CHF 800 on the appellant. No compensation was awarded to the respondent who had no expenses before the Court.

Omnilex-Regeste

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und 5 BGG; Beschwerdelegitimation gegen die Einstellung eines Strafverfahrens; der Geschädigte, der nicht Opfer ist, ist zur Beschwerde gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung grundsätzlich nicht legitimiert. Privatstrafklägerstellung setzt eine Beteiligung ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft voraus. Opferqualität verlangt eine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität. Fehlt es daran und werden keine selbständigen formellen Rechtsverletzungen gerügt, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. BGE 136 IV 29).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_1009/2010

Urteil vom 9. Dezember 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
  2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Fischer,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung der Strafuntersuchung (gewerbsmässiger Betrug),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, vom 11. Mai 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eingestellt und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch die angezeigte Straftat nicht in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG. Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert (BGE 136 IV 29). Eine Verletzung von Rechten, die ihm als am Verfahren beteiligte Partei nach dem Prozessrecht oder aufgrund der BV oder der EMRK zustehen, macht er nicht geltend. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung aufzurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Schlagwörter

standingcriminal complaintvictim statusprivate prosecutorinadmissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant had standing to challenge the dismissal of the criminal investigation.

Extrahierter Entscheid

No. He was neither a private prosecutor nor a victim within the meaning of the Criminal Victims Act, and as a merely injured party he had no appeal standing.

Extrahierte Begründung

The public prosecutor was a party to the cantonal proceedings, excluding private-prosecutor status. The alleged fraud did not directly affect the complainant's physical, psychological, or sexual integrity, so victim status was absent. No independent claim of procedural-right violations was raised.

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