Restoration of objection deadline after criminal order denied

6B_1115/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung28.01.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant challenged a cantonal decision refusing to restore the deadline for objecting to a criminal order imposing an CHF 80 fine for repeated minor traffic-rule violations. He argued that he had only learned of the order later and sought reinstatement of the objection period. The Federal Supreme Court, deciding in summary procedure, referred to the reasoning of the lower court and held that neither the handling of the order within the household nor the defendant's age and health justified restoration. The appeal was dismissed and costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 109 Abs. 3 BGG; Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl: Das Bundesgericht kann in summarischer Begründung auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen, wenn keine entscheidrelevanten neuen Argumente vorgebracht werden. Eine Fristwiederherstellung setzt einen genügenden, unverschuldeten Verhinderungsgrund voraus; das blosse Nachholen der Kenntnisnahme des Strafbefehls oder das Alter bzw. der allgemeine Gesundheitszustand des Betroffenen genügt hierfür nicht. Die tatsächliche interne Behandlung des zugestellten Strafbefehls ist für sich allein nicht ausschlaggebend, sofern kein entschuldbarer Hinderungsgrund dargetan ist (vgl. consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_1115/2013

Urteil 28. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wiederherstellung der Einsprachefrist (Verletzung von Strassenverkehrsregeln),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 2. September 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 3. Mai 2013 wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 80.--. Der Strafbefehl wurde am 14. Mai 2013 zugestellt. Am 2. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft die Wiederherstellung der versäumten Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl, von dem er erst am Vortag Kenntnis genommen habe. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch am 5. Juni 2013 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 2. September 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht sinngemäss, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und seine Einsprache vom 2. Juni 2013 zu berücksichtigen.

2.

In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Entscheid S. 3-6 E. 2 und 3). Ob der Beschwerdeführer selber, seine Ehefrau oder die Putzfrau den Strafbefehl nach dessen Eingang "in Aktenverstoss" brachte, ist für den Ausgang der Sache nicht entscheidend. Insbesondere stellt der für eine 92 Jahre alte Person recht gute gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers, den er vor Bundesgericht ausführlich schildert (Beschwerde S. 2 oben), keinen ausreichenden Grund dafür dar, die versäumte Frist wiederherzustellen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

deadline restorationobjection periodcriminal ordertraffic violationssummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the missed objection deadline against the criminal order should be restored

Extrahierter Entscheid

The conditions for restoration were not met; the request was rightly rejected.

Extrahierte Begründung

The appellate court's reasoning was upheld. It did not matter who placed the order among the papers, and the defendant's advanced age and generally good health did not justify restoring the deadline.

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal should succeed against the appellate decision

Extrahierter Entscheid

The appeal was unfounded and had to be dismissed in summary procedure.

Extrahierte Begründung

The Federal Supreme Court referred to the lower court's reasoning under Art. 109(3) BGG and found no decisive argument warranting interference.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appeal failed, the appellant had to bear the court costs under the Federal Supreme Court Act.

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