Execution of measure in open institution; appeal dismissed

6B_1173/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung13.01.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dealt with an appeal against the cantonal decision confirming the transfer of the appellant, who was serving a stationary therapeutic measure, from Bitzi to Pöschwies. It held that the request to extend the appeal deadline had to be rejected, that the prayer for release with ambulatory therapy was inadmissible because it went beyond the subject matter of the cantonal proceedings, and that the challenge to the execution form failed. The Court also refused free legal aid and imposed reduced court costs of CHF 800 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 47 Abs. 1, Art. 64, Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 und Art. 109 BGG; Beschwerdefrist, unentgeltliche Rechtspflege und Überprüfung der Vollzugsform einer stationären therapeutischen Massnahme. Die gesetzliche Beschwerdefrist ist nicht erstreckbar. Ein Gesuch um Fristerstreckung ist abzuweisen. Das Bundesgericht prüft nur den Streitgegenstand des kantonalen Verfahrens; Begehren, die auf eine darüber hinausgehende Entlassung aus der Massnahme zielen, sind unzulässig. Bei der Beurteilung der Vollzugsform ist auf das Vollzugsverhalten des Betroffenen abzustellen; spätere Entwicklungen nach dem massgebenden Entscheid bleiben unbeachtlich. Fehlen hinreichende Rügen gegen die tragende Begründung des angefochtenen Entscheids, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abgewiesen werden. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_1173/2013

Urteil vom 13. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vollzug der Massnahme in einer offenen Einrichtung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Oktober 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Gestützt auf eine Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2011, unter anderem wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, befand sich der Beschwerdeführer seit März 2012 im Massnahmenzentrum Bitzi im Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme. Als er im Vollzugsalltag zunehmend Schwierigkeiten verursachte, wies ihn das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich am 20. März 2013 in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies ein. Dagegen gerichtete Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 3. Juni 2013 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 9. Oktober 2013 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 9. Oktober 2013 sei aufzuheben. Er sei in die Freiheit zu entlassen, wenn nötig mit einer ambulanten Therapie.

2.

Der angefochtene Entscheid wurde der seinerzeitigen Anwältin des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2013 ausgehändigt. Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG lief am 2. Dezember 2013 ab (Montag). Die Beschwerde wurde indessen erst am 3. Dezember 2013 bei der Post aufgegeben. Der Beschwerdeführer hat auf der Rückseite des Umschlags angemerkt, er habe die Beschwerde am 2. November (recte Dezember) 2013 in der Anstalt Pöschwies abgegeben. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil die Beschwerde sich als unbegründet erweist.

3.

Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine gesetzliche, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist abzuweisen.

4.

Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die Frage, in welcher Vollzugsform bzw. Vollzugseinrichtung die stationäre therapeutische Massnahme weitergeführt werden soll. Mit einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Massnahme hat sich die Vorinstanz nicht befasst (vgl. Urteil S. 4/5 E. 1.2). Der Antrag, er sei unter Anordnung einer ambulanten Therapie in die Freiheit zu entlassen, ist unzulässig.

5.

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass er keine Einsicht in einen Therapiebericht erhielt. Im vorliegenden Verfahren spielt indessen nur sein Verhalten im Vollzugsalltag eine Rolle. Inwieweit ein Therapiebericht, der im Übrigen noch verfasst werden müsste, am Ausgang der Sache etwas ändern könnte, ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich (vgl. Urteil S. 6 E. 2.3).

6.

In Bezug auf das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers und seine Auswirkungen auf die Vollzugsform bzw. die gewählte Vollzugseinrichtung kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 8-12 E. 4 und 5).

Es ist fraglich, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da sie sich nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid befasst. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, es sei bisher keine deliktsorientierte Therapie durchgeführt worden, er sei für Jugendliche nicht (mehr) gefährlich und habe sich seit März 2013 in Pöschwies ruhig und anständig verhalten. Der erste Punkt ist für die Frage, ob der Beschwerdeführer in eine geschlossene Einrichtung versetzt werden durfte, nicht von Bedeutung. Zum zweiten Punkt ist anzumerken, dass es, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, heute nicht auf die Gefährlichkeit in Bezug auf Sexualstraftaten, sondern auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug ankommt (Urteil S. 10). Drittens steht heute nur sein Verhalten bis zur Verfügung der ersten Instanz zur Diskussion, weshalb sich das Bundesgericht mit der Entwicklung der Angelegenheit in Pöschwies nicht befassen kann. Gesamthaft gesehen ist nicht ersichtlich, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen könnte.

7.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

therapeutic measuredetention regimeadmissibilityappeal deadlinelegal aidexecution lawclosed institution

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request to extend the federal appeal deadline should be granted

Extrahierter Entscheid

The deadline could not be extended because it is statutory; the request was rejected.

Extrahierte Begründung

Art. 100(1) BGG sets a legal time limit that cannot be extended under Art. 47(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could seek release from the measure with ambulatory therapy

Extrahierter Entscheid

That request was inadmissible because the cantonal decision did not address release from the measure, only the execution form and institution.

Extrahierte Begründung

The scope of review was limited to the continued execution setting, not discharge from the measure.

Kernrechtsfrage

Whether the transfer to a closed institution violated federal law

Extrahierter Entscheid

The complaint was dismissed insofar as it was admissible; the appellant failed to address the key reasoning and no legal error was shown.

Extrahierte Begründung

The relevant factor was the appellant’s conduct during measure execution, not abstract sexual dangerousness or later conduct after the first-instance decision.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, unmeritorious or hopeless claims do not qualify for legal aid.

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