Lack of standing and late filing in criminal appeal

6B_123/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung23.02.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. and Y. challenged the Aargau public prosecutor’s dismissal of a racial-discrimination complaint concerning election posters by A. The Federal Supreme Court held that the appellants lacked standing because they were neither private prosecutors nor victims with an immediate impairment of physical or psychological integrity. It further noted that Y.’s appeal would in any event have been late. The Court therefore did not enter into the appeal and ordered joint and several court costs of CHF 800 against the appellants.

Omnilex-Regeste

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; standing in criminal proceedings to challenge a non-prosecution order: a complainant who is neither private prosecutor nor victim within the meaning of Art. 2 Abs. 1 OHG lacks a legally protected interest unless an immediate impairment of physical or psychological integrity is shown. In offences not directed against life or bodily integrity, victim status presupposes such direct traumatic impact. Where standing is absent, the appeal is inadmissible; a separate timeliness defect may additionally preclude review. Court costs may be imposed jointly and severally under Art. 66 Abs. 1 and 5 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_123/2008 /hum

Urteil vom 23. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Pierre Gallati,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Rassendiskriminierung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Januar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im Rahmen der Gesamterneuerungswahlen für den Nationalrat vom 21. Oktober 2007 liess A.________ als einer der Kandidaten der Schweizerischen Volkspartei (SVP) Plakate aufhängen. Eines zeigte eine verschleierte Frau mit der Aufschrift "Aarau oder Ankara?" sowie dem Zusatz "Damit wir uns auch in Zukunft wohl fühlen [...]", das andere gab ein Minarett wieder mit der Aufschrift "Baden oder Bagdad?" sowie dem Zusatz "Damit wir uns in Zukunft heimisch fühlen [...]". Gegen diese Plakatkampagne reichten verschiedene Personen Strafanzeige gegen A.________ sowie Unbekannt wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB ein. Nach durchgeführter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Strafverfahren ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 7. Januar 2008 ab. Die Beschwerdeführer X.________ und Y.________ gelangen mit einer gemeinsam unterzeichneten Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist für die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen unter anderem erforderlich, dass die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse ist bei Geschädigten, die nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (Art. 2 Abs. 1 OHG) sind, zu verneinen (BGE 133 IV 288). Die Beschwerdeführer sind nicht Privatstrafkläger, weil die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war. Sie sind auch keine Opfer. Denn soweit es um Delikte geht, die sich nicht gegen das Leben und die körperliche Integrität richten, kann die Opfereigenschaft der betroffenen Person nur zuerkannt werden, wenn sie unmittelbar in ihrer physischen oder psychischen Integrität (im Sinne eines traumatischen Ereignisses) beeinträchtigt worden ist (BGE 131 IV 78 E. 1.2). Eine solche Beeinträchtigung wird von den Beschwerdeführern mit keinem Wort geltend gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer sind folglich zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert.

Anzumerken ist, dass auf die Beschwerde von Y.________ auch infolge Verspätung nicht eingetreten werden könnte. Der angefochtene Entscheid wurde ihm gemäss postalischer Empfangsbestätigung am 15. Januar 2008 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 16. Januar 2008 zu laufen und endete am 14. Februar 2008 (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 BGG und postalische Empfangsbestätigung). Die Beschwerdeeingabe wurde der Schweizerischen Post indes erst am 16. Februar 2008 übergeben.

Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den solidarisch haftenden Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill

Schlagwörter

standingvictim statuscriminal appealracial discriminationtime limitnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellants had standing to challenge the non-prosecution decision in the criminal case

Extrahierter Entscheid

They lacked a legally protected interest and were therefore not entitled to appeal.

Extrahierte Begründung

They were neither private prosecutors nor victims within the meaning of the Victim Support Act, since they alleged no immediate impairment of physical or psychological integrity.

Kernrechtsfrage

Whether Y.'s appeal was filed within the statutory time limit

Extrahierter Entscheid

It would also be inadmissible because it was filed late.

Extrahierte Begründung

The lower-court decision was served on 15 January 2008; the 30-day deadline ended on 14 February 2008, but the appeal was handed to the post only on 16 February 2008.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be imposed on the appellants

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellants jointly and severally.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not admitted, the costs were allocated to the appellants under the Federal Supreme Court Act.

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