Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Eine Eingabe muss ein Rechtsbegehren und eine hinreichende, auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Begründung enthalten. Bloss abstrakte oder unbelegte Behauptungen genügen nicht. Bei Grundrechtsrügen gelten qualifizierte Rügeanforderungen. Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; der Kostenentscheid richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG unter Berücksichtigung von Art. 65 Abs. 2 BGG.
6B_1233/2020
Urteil vom 14. Dezember 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Revision); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 21. Oktober 2020 (CR.2020.29).
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Revision eines Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
Die Beschwerde in Strafsachen ist grundsätzlich zulässig gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Art. 79 und Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. insbesondere BGE 146 IV 185).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeeingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Daraus ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf abstrakte Ausführungen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt er sich nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander. Sein Vorbringen, der Bundesanwalt sei mit einem Ausstand belegt, was ihn nicht qualifiziere ein Vorverfahren zu leiten oder zu entscheiden, geht über eine blosse unbelegte Behauptung nicht hinaus. Mit blossen Behauptungen lassen sich Verfassungs- und Konventionsverletzungen indes nicht begründen. Abgesehen davon zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, dass er das Vorbringen bereits vor Vorinstanz erhoben hätte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill