Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 71 BGG in conjunction with Art. 6 Abs. 4 and Art. 73 Abs. 1 BZP; continuation of proceedings after the appellant’s death requires a timely indication of succession and an express or otherwise ascertainable intention of the heirs to pursue the remedy. If, despite repeated judicial requests, no heirs are identified or no continuation declaration is filed, the court may infer a tacit waiver and discontinue the case. In such circumstances, a waiver of costs may be justified under Art. 66 Abs. 1 BGG.
6B_1237/2020
Verfügung vom 30. März 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A. A.________ sel., am xx. xx. 2021 verstorben,
vertreten durch Dr. Thomas Sprenger und
Annika Burrichter, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsführung, Geldwäscherei); Verfahrensabschreibung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. September 2020 (UE190282-O/U/HON).
A.A.________ erhob am 26. Oktober 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2020 betreffend Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 teilten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser am xx. xx. 2021 verstorben sei. Der am 27. August 2021 in Kopie zu den Akten gereichte Totenschein datiert vom 16. Juli 2021. Am 28. Oktober 2021 informierten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der Kreis der Erben stehe noch nicht fest. Sie ersuchten daher um Aufschiebung des Entscheids über die Fortsetzung des Verfahrens, bis geklärt sei, wer Erbe sei.
Trotz mehrmaliger Aufforderung vom 2. November 2021 und 22. Februar 2022, dem Bundesgericht die für die Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge einzureichen (behördliche Erbenbescheinigung, Erklärung aller Erben, ob an der Beschwerde festgehalten wird, und aktualisierte Vollmacht; zuletzt mit Frist bis zum 23. März 2022 und unter Hinweis, dass in Aussicht genommen werde, ansonsten das Verfahren abzuschreiben), liessen sich die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht vernehmen. Auch von allfälligen Erben ging keine Meldung ein.
Bei dieser Sachlage ist von einem stillschweigenden Verzicht auf die Weiterführung des Verfahrens bzw. von einer Abstandserklärung der Erben auszugehen und das Verfahren durch die Einzelrichterin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 und Art. 73 Abs. 1 BZP). Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Verfahren wird infolge Verzichts auf Weiterführung bzw. Abstandserklärung der beschwerdeführenden Seite als erledigt abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber: