Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; admissibility of a criminal complaint by a private prosecutor against a cantonal decision partially quashing a dismissal and remanding the case. A complainant must demonstrate a current legally protected interest; as regards interlocutory remand orders, a non-remediable disadvantage must be shown. For the part of the decision rejecting the cantonal complaint, the appellant must specifically address standing and the challenged reasoning in a manner meeting Art. 42 BGG. Absent such substantiation, the Federal Supreme Court does not enter into the complaint under Art. 108 BGG. Court costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.
6B_1352/2022
Urteil vom 29. Dezember 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (Vernachlässigung der Unterhaltspflichten); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 4. November 2022 (BS 2022 33).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte die von der Beschwerdeführerin wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten angestrengte Strafuntersuchung gegen ihren früheren Ehemann am 8. April 2022 ein (Dispositivziffer 1) und stellte zudem fest, der frühere Ehemann habe die Forderung der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 600.-- anerkannt. Eine dagegen eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin hiess das Obergericht des Kantons Zug mit Beschluss vom 4. November 2022 teilweise gut und hob die staatsanwaltschaftliche Verfügung insofern auf, als die Strafuntersuchung gegen den früheren Ehemann wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten eingestellt worden war (Dispositivziffer 1). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich am 11. November 2022 an das Bundesgericht.
Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, sofern er ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Bei der Privatklägerschaft wird in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusätzlich verlangt, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
Die Beschwerde muss die Begehren und deren Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Soweit die Vorinstanz die kantonale Beschwerde gutgeheissen, die Einstellung der Strafuntersuchung wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten aufgehoben und die Angelegenheit betreffend den Sachverhalt ab Mai 2020 an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat (vgl. Beschluss S. 4 E. 4.4.), ist nicht dargetan und insbesondere auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Beschwerdeführerin ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen vorinstanzlichen Beschlusses im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG haben könnte und folglich beschwerdelegitimiert sein soll. Dazu kommt, dass der angefochtene Rückweisungsbeschluss das Verfahren nicht abschliesst. Es handelt sich insoweit um einen Zwischenentscheid, der vorliegend nur anfechtbar wäre, wenn der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was sie indes weder geltend macht noch ersichtlich ist.
Soweit die Vorinstanz die kantonale Beschwerde im Übrigen abgewiesen hat, äussert sich die Beschwerdeführerin weder substanziiert zu ihrer Legitimation als Privatklägerin gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG noch befasst sie sich in einer den Formerfordernissen genügenden Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
Auf die Beschwerde kann folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Dezember 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill