Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 385 Abs. 1-2 StPO; Art. 108 BGG; admissibility of a federal criminal complaint against a cantonal non-entry decision. A complaint to the Federal Supreme Court must, in direct and specific relation to the challenged decision, set out which legal points are contested and why the decision violates federal law. Where the appellant merely restates the underlying grievance and does not engage with the lower court's reasoning or the statutory requirements governing cantonal remedies, the appeal is inadmissible. In such a case, the Court may decide by summary procedure under Art. 108 BGG; hopelessness also excludes legal aid under Art. 64 BGG, while costs may be reduced under Art. 65 Abs. 2 BGG.
6B_136/2023
Urteil vom 21. Februar 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Dezember 2022 (470 22 195).
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. November 2022 Strafanzeige gegen die kantonale Steuerverwaltung; er machte geltend, die Steuerverwaltung habe ihn zu Unrecht wegen angeblich ausstehender Steuerschulden betrieben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm eine Strafuntersuchung am 24. November 2022 nicht an die Hand. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat am 19. Dezember 2022 auf eine dagegen eingereichte Beschwerde nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte (Art. 385 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die ein kantonales Rechtsmittel ergreifende Partei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig der vorinstanzliche Beschluss vom 19. Dezember 2022 (Art. 80 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO in seiner Strafrechtsbeschwerde nicht auseinander, obwohl er zuvor ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hingewiesen wurde. Aus seiner Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill