Non-entry for lack of standing in complaint against refusal to open investigation

6B_141/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung18.02.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the complainant lacked standing to challenge the refusal to open a criminal investigation against two police officers because he was neither a private prosecutor nor a victim. His submissions attacked the merits and did not raise admissible formal complaints. The complaint was therefore not entered into under Art. 108 BGG. The request for free legal assistance was rejected as hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant in consideration of his financial situation.

Omnilex-Regeste

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und 5 BGG; Beschwerdelegitimation gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung; formelle Rügen. Wer weder Privatstrafkläger noch Opfer ist, ist in der Sache nicht legitimiert und kann nur selbständige formelle Rechtsverletzungen rügen, die von der materiellen Prüfung getrennt werden können. Rügen, welche die Sachprüfung oder Beweiswürdigung verlangen, sind unzulässig; eine Gehörsverletzung kann die fehlende Legitimation nicht ersetzen (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 BGG). Unentgeltliche Rechtspflege setzt Erfolgsaussichten voraus (Art. 64 BGG); die Kosten werden nach Art. 66 Abs. 1 BGG auferlegt und können nach Art. 65 Abs. 2 BGG herabgesetzt werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_141/2010

Urteil vom 18. Februar 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Präsident der 2. Rekurskammer, vom 21. Dezember 2009 (RK2 2009 115 und 116).
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Strafverfahren gegen zwei Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung nicht eröffnet und kantonale Beschwerden dagegen abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten war.

Da der Beschwerdeführer nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG und nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG ist, ist er grundsätzlich zur Beschwerde nicht legitimiert. Er kann nur die Verletzung von Rechten rügen, die ihm als am Verfahren beteiligte Partei nach dem massgebenden Prozessrecht oder unmittelbar aufgrund der BV oder der EMRK zustehen (BGE 6B_540/2009 vom 22. Oktober 2009). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Denn auf eine solche Prüfung in der Sache haben nicht Legitimierte keinen Anspruch. Sie können sich zum Beispiel nicht auf dem Umweg über die Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Beschwerdelegitimation in der Sache selbst verschaffen (BGE 120 Ia 101 E. 3b; 119 Ib 305 E. 3).

Soweit der Beschwerdeführer einleitend auf die Akten verweist, ist darauf schon deshalb nicht einzutreten, weil in der Beschwerde selber anzugeben ist, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die gerichtliche Polizei habe den Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt und ihn überdies gefälscht, ist darauf ebenfalls schon deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche Abklärungen konkret unterlassen und welche Tatsachen genau gefälscht worden sein sollen.

Soweit der Beschwerdeführer in einer Frage "mit dem Staatsanwalt nicht einig" geht, ist darauf nicht einzutreten, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Verfügung des Kantonsgerichts sein kann.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich als Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorbringt, es sei ihm die Möglichkeit verweigert worden zu beweisen, "dass der Polizeirapport, so wie er da steht, nicht geeignet ist, die Untersuchungsbehörden in die Lage zu versetzen, objektiv über die Eröffnung von Untersuchungen zu befinden", müsste das Bundesgericht die Sache selber prüfen, worauf der Beschwerdeführer, wie oben gesagt, keinen Anspruch hat. Dasselbe gilt für die Frage, ob im kantonalen Verfahren irgendwelche Personen hätten einvernommen werden müssen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Präsident der 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

standingnon-entrycriminal investigationlegal aidcourt costsformal complaints

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was admissible despite the appellant's lack of standing as a non-private prosecutor and non-victim.

Extrahierter Entscheid

The appellant lacked standing to challenge the refusal to open the criminal investigation on the merits; only formal rights could be invoked.

Extrahierte Begründung

Because he was neither a private prosecutor under Art. 81(1)(b)(4) BGG nor a victim under Art. 81(1)(b)(5) BGG in conjunction with the OHG, he could only raise separate formal complaints. His submissions concerned the merits and were therefore inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal assistance should be granted.

Extrahierter Entscheid

Free legal assistance was refused because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid is unavailable where the relief sought is manifestly hopeless.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant, reduced in light of his financial situation.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG; the fee was set with regard to the appellant's financial circumstances under Art. 65(2) BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.