Art. 42 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 95 and Art. 108 BGG; inadmissibility of a criminal complaint to the Federal Supreme Court for insufficient reasoning and for raising issues outside the contested decision. A federal appeal must, in a clear and concise manner, show why the contested judgment infringes federal law; mere repetition of one’s own factual and legal view is insufficient, even under the lenient standards applicable to laypersons. The object of review is limited to the challenged decision; requests unrelated to it are not examined. If the appeal is manifestly non-compliant, the court may refuse to enter in summary procedure and allocate costs to the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.
6B_1495/2020
Urteil vom 5. Februar 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügungen (Urkundenfälschung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Dezember 2020
(SBK.2020.223 SBK.2020.224 / va).
Der Beschwerdeführer erstattete am 11. Juli 2020 gegen zwei Personen Strafanzeige wegen "Falschbeurkundung, materieller Enteignung und Verletzung der Statuten". Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 17. Juli 2020, gegen keine der beiden angezeigten Personen ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen. Die gegen die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen erhobenen Beschwerden wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. Dezember 2020 ab.
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
2.1. Anfechtungsgegenstand bildet einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die Anträge und Vorbringen, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden ("Übertragung sämtlicher Aktien an den Beschwerdeführer", "Verwaltungsprotokolle und Generalversammlungsbeschlüsse ab dem 19.12.2019 sind nichtig und ungültig", "Bestrafung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und der Vorinstanz wegen korrupter und krimineller Handlungen" und "Strafmass") kann nicht eingetreten werden.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer die "Bestrafung" der von ihm angezeigten Personen und damit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Eröffnung eines Strafverfahrens beantragt, kann selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Der Beschwerdeführer setzt sich inhaltlich nicht mit den Erwägungen auseinander, mit denen die Vorinstanz die Nichtanhandnahme schützt, sondern beschränkt sich darauf, umfassend seine Sicht der Sach- und Rechtslage zu schildern. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Zudem äussert sich der Beschwerdeführer nicht dazu, inwieweit der angefochtene Entscheid sich auf mögliche, ihm zustehende Zivilforderungen auswirken könnte.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held