Art. 62 Abs. 1, 3 BGG and Art. 108 BGG; Art. 42 Abs. 1, 2, 5 BGG: non-entry for failure to pay the advance on costs and for uncured formal defects. If the court sets a deadline and a statutory grace period for payment of the advance on costs under threat of non-entry, failure to pay within the extended period requires non-entry in summary proceedings. A complaint filed only in copy does not satisfy the requirement of an original handwritten signature; reproduced signatures by copy, fax or scan are ineffective. Where the defect is not cured within the set period, the filing is inadmissible. Insufficient reasoning independently justifies non-entry under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.
6B_1499/2022
Urteil vom 8. Februar 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt des Bezirkes Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. November 2022 (UH220170-O/U/AEP).
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 4. November 2022 auf eine Beschwerde nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 Frist bis zum 16. Januar 2023 sowie mit Verfügung vom 20. Januar 2023 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 31. Januar 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, dies unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht, weshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Bei der im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift handelt es sich im Übrigen um eine Kopie. Es fehlt mithin an einer eigenhändigen Unterschrift im Original (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine in Kopie, per Fax, Scanner oder sonstwie durch eine Reproduktion übermittelte Unterschrift stellt keine Unterschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG dar. Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit separater Verfügung vom 19. Dezember 2022 dazu aufgefordert, den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG zu beheben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Er kam dieser Aufforderung nicht nach und behob den Mangel nicht. Auch aus diesem Grund wäre auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill