Criminal appeal dismissed for insufficient reasoning

6B_181/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung08.06.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant challenged the Basel-Landschaft cantonal appeal judgment confirming his conviction for aggravated commercial theft and a 3.5-year prison sentence. The Federal Supreme Court held that his submissions were largely general and appellatory, and that he failed to show any manifestly incorrect fact-finding or constitutionally relevant error. The complaint therefore did not satisfy the federal reasoning requirements and was not entered into. The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed on the defendant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 64, Art. 66 Abs. 1 BGG; Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in Strafsachen und Folgen ungenügender Substantiierung. Bloss pauschale Rügen und appellatorische Kritik genügen den Begründungsanforderungen nicht. Will die beschwerdeführende Person eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend machen, hat sie rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll; allgemein gehaltene Beanstandungen reichen nicht. Verfassungsrügen unterstehen einer qualifizierten Rügepflicht. Ist die Beschwerde aussichtslos, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern; die Kosten sind der beschwerdeführenden Person unter angemessener Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse aufzuerlegen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_181/2007 /rom

Urteil vom 8. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Diebstahl etc.,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 27. März 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte mit Urteil vom 27. März 2007 ein erstinstanzliches Urteil, mit welchem der Beschwerdeführer unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt wurde. Soweit er geltend macht, es seien im kantonalen Verfahren "zahlreiche Fehler" gemacht worden, ist darauf nicht einzutreten, weil dieses pauschale Vorbringen den Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Inwieweit der seinerzeitige Verteidiger seinen Pflichten nicht nachgekommen und insoweit die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein könnten, wird nicht in einer Art dargelegt, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügte. Mit der vor Bundesgericht unzulässigen appellatorischen Kritik zum Einbruchswerkzeug (vgl. dazu angefochtenen Entscheid S. 8 unten) und zu den DNA-Spuren (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6/7 E. 2.2) lässt sich nicht darlegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt hätte. Da sie sich auch im Fall 9 zur Hauptsache auf die erwähnten DNA-Spuren stützte, ist es von vornherein irrelevant, wie es sich mit ihrer "ergänzenden" Bemerkung zu einer Zeugin verhält (vgl. angefochtenen Entscheid S. 7 vor E. 2.3). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 64 BGG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 BGG bei der Höhe der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsmanifestly incorrect factsfree legal aidcourt costsappellate criticismcriminal theft

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint met the federal Supreme Court's reasoning requirements and was admissible.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently substantiate the alleged errors or show manifestly incorrect fact-finding, so the Court did not enter into the merits.

Extrahierte Begründung

The appellant raised only general allegations of numerous errors and impermissible appellate criticism. This did not satisfy Art. 42(2) BGG or the stricter substantiation requirements for fundamental-rights complaints under Art. 106(2) BGG. The challenge to the weapon and DNA evidence did not demonstrate manifestly incorrect findings under Art. 97(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was refused because the appeal was doomed to fail from the outset.

Extrahierte Begründung

Since the complaints were plainly hopeless, the statutory condition of non-frivolousness was not met.

Kernrechtsfrage

How the procedural costs should be allocated.

Extrahierter Entscheid

Court costs were charged to the appellant, reduced in light of his financial situation.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entered into and the legal-aid request failed, the appellant bore the costs; his financial circumstances were taken into account when setting the fee.

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