Non-entry on prison discipline complaint; legal aid refused

6B_186/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung03.03.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against a disciplinary sanction imposed after a positive THC test in prison. The appellant's submission that the test may have been contaminated was deemed wholly unsubstantiated and did not satisfy the reasoning requirements for alleging a violation of federal law or arbitrariness. The request for free legal aid was refused because the appeal was hopeless. Federal costs of CHF 500 were imposed on the appellant, with his financial situation taken into account.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen bei Rüge der Beweiswürdigung und Willkür; eine blosse, unsubstantiierte Behauptung vermag die vorinstanzliche Würdigung nicht als rechts- oder willkürlichkeitswidrig erscheinen zu lassen. Art. 64 BGG setzt für die unentgeltliche Rechtspflege die Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens voraus; ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder aussichtslos, entfällt der Anspruch. Die Gerichtsgebühr ist nach Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG unter Berücksichtigung der finanziellen Lage festzusetzen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_186/2014

Urteil vom 3. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Disziplinarstrafe,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. Dezember 2013.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

X.________ befindet sich seit dem 16. August 2013 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Am 5. September 2013 wurde er bei einem angeordneten Multidrogenspeicheltest positiv auf THC getestet. Wegen Verstosses gegen das Drogen- und Alkoholverbot in der Vollzugseinrichtung wurde er mit 14 Tagen Zelleneinschluss, leichtem Gruppenausschluss sowie TV-, Computer- und Spielkonsolenausschluss bestraft. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz und des Innern am 29. Oktober 2013 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 10. Dezember 2013 ab.
X.________ beantragt sinngemäss, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben.

2.

Der Beschwerdeführer bezweifelt vor Bundesgericht die Richtigkeit des Testergebnisses. Wie bereits im kantonalen Verfahren weist er auf eine mögliche Fremdkontaminierung hin. Diese durch nichts belegte Behauptung, welche die Vorinstanz ohne weiteres als unsubstanziierte Schutzbehauptung qualifizieren durfte, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen oder willkürlich sein könnte.

3.

Die Vorinstanz auferlegt dem Beschwerdeführer in Verweigerung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit Gerichtskosten von Fr. 900.--. Sie stützt sich auf § 16 Abs. 1 sowie auf § 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG/ZH). Dass sie die anwendbaren Bestimmungen des VRG/ZH willkürlich angewendet haben könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine prekäre Finanzlage reicht nicht aus, um Willkür darzutun.

4.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 36) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint

Schlagwörter

prison disciplinedrug testsubstantiationarbitrarinesslegal aidcourt costsinadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's substantiation requirements and could be examined on the merits.

Extrahierter Entscheid

It did not. The allegation of possible contamination was unsubstantiated and failed to show any legal error or arbitrariness in the cantonal assessment.

Extrahierte Begründung

The appellant merely repeated an unsupported contamination theory. That was insufficient under the strict reasoning requirements for alleging violations of federal law or arbitrariness.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

No. The request had to be refused because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was inadmissible and thus manifestly unsuccessful, the statutory condition of non-appearance of hopelessness was not met.

Kernrechtsfrage

How the federal costs had to be allocated.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the federal court costs, reduced in view of his financial situation.

Extrahierte Begründung

As the complaint failed, costs were imposed on the appellant; his economic situation was taken into account when fixing the amount.

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