Non-entry for insufficiently reasoned criminal appeal

6B_197/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung01.06.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. filed a criminal complaint to the Federal Supreme Court against a decision of the Schaffhausen High Court. The Court held that the submission did not satisfy the mandatory reasoning requirements under the BGG, especially for fundamental-rights complaints, and therefore did not enter into the appeal. The request for free legal aid was refused because the appeal was hopeless. Exceptionally, no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1-2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde: Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend erhobene Rügen. Rechtsschriften müssen Begehren und Begründung enthalten und darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; für Grundrechtsrügen gilt qualifizierte Rügepflicht. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Mangels Erfolgsaussichten ist zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_197/2007 /hum

Urteil vom 1. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand
Mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln usw.,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
13. April 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht unter anderem die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Das Bundesgericht prüft dabei grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Die Verletzung von Grundrechten kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich in keiner Art und Weise. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
2.
Wegen Aussichtslosigkeit muss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten.

Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned appealfundamental rightslegal aidcriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not satisfy the pleading and substantiation requirements, so the Court would not examine it.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1)-(2) and Art. 106(2) BGG, the appellant must state requests and reasons and, for fundamental-rights claims, plead them specifically. The submission failed these requirements entirely.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

No. The request was rejected because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was obviously deficient and therefore hopeless, the statutory condition of non-frivolous prospects was not met.

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