Criminal complaint dismissed for insufficient reasoning

6B_209/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung08.06.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's criminal complaint against the Zurich High Court conviction for receiving stolen goods. It held that the filing failed to meet the mandatory reasoning requirements: the allegations of procedural violations were undeveloped, and the appellant did not challenge the cantonal court's fact-finding as manifestly incorrect. The court therefore rejected the complaint at the admissibility stage and ordered the appellant to pay CHF 800 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in Strafsachen und Nichtanhandnahme bei ungenügender Rüge: Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; rein appellatorische oder pauschale Vorbringen genügen nicht. Soweit die Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung verlangt wird, ist substantiiert aufzuzeigen, dass diese offensichtlich unrichtig ist. Unterbleibt eine genügende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_209/2007 /rom

Urteil vom 8. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Februar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren mit Urteil vom 5. Februar 2007 wegen Hehlerei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien Verfahrensgrundsätze verletzt worden (Beschwerde S. 1), genügen seine rudimentären Angaben den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. In Bezug auf die Frage, ob er damit rechnete, der angekaufte Computer sei deliktischer Herkunft, stellt die Vorinstanz unter anderem darauf ab, dass er aus eigener Erfahrung gewusst habe, dass bei der bestohlenen Firma häufig Unregelmässigkeiten vorgekommen und Waren verschwunden seien, weshalb er habe hellhörig werden müssen, als ihm ein Angestellter dieser Firma ein Angebot zu "speziellen" Konditionen machte (angefochtener Entscheid S. 9). Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht strafbar, ein "Schnäppchen" zu machen (Beschwerde S. 2). Das Vorbringen geht an der Sache vorbei, denn es hat nichts mit der Frage zu tun, welche besonderen Kenntnisse der Beschwerdeführer über die bestohlene Firma hatte. Zur Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in diesem Punkt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt haben könnte, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

receiving stolen goodsadmissibilityreasoning requirementmanifestly incorrect factscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not satisfy the reasoning requirements and therefore could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

The appellant's allegations of procedural violations were too rudimentary under Art. 106(2) BGG, and he did not address the alleged manifestly incorrect fact-finding required for review under Art. 97(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellant.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not entered into, the appellant had to bear the federal court costs under Art. 66(1) BGG.

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