Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht und Nichteintreten bei offensichtlichem Begründungsmangel. Das Bundesgericht prüft nur den angefochtenen Entscheid und nicht den vorinstanzlichen Sachentscheid, wenn einzig ein Nichteintretensentscheid Streitgegenstand bildet (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde muss in gedrängter Form aufzeigen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; pauschale, sachfremde oder nicht auf die tragenden Erwägungen bezogene Vorbringen genügen nicht. Bei ungenügender Rügeführung tritt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6B_215/2023
Urteil vom 27. April 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen Art. 83 Abs. 1 lit. j des Epidemiengesetzes i.V.m. Art. 28 lit. e und Art. 5
Abs. 1 der Covid-19-Verordnung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. Januar 2023 (SU230004-O/U/cwo).
Der Beschwerdeführer wurde mit Einzelrichterentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 16. September 2022 wegen Widerhandlung gegen Art. 83 Abs. 1 lit. j des Epidemiengesetzes i.V.m. Art. 28 lit. e und Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordung besondere Lage schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 16. September 2022 wurde das Urteil mündlich eröffnet, schriftlich im Dispositiv übergeben und der Beschwerdeführer ersuchte um Zustellung eines schriftlich begründeten Entscheids.
Die schriftliche Urteilsbegründung wurde vom Beschwerdeführer am 17. Dezember 2022 entgegengenommen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 gelangte er an das Bezirksgericht und erklärte, dass es sich bei diesem um eine Berufungserklärung handle, mit der er das Urteil vollumfänglich anfechte. Das Bezirksgericht leitete die Akten zur Prüfung der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich weiter, das mit Beschluss vom 24. Januar 2023 mangels rechtzeitiger Berufungsanmeldung auf die Berufung nicht eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es kann damit vor Bundesgericht nur um die Frage gehen, ob das mangels rechtzeitiger Berufungsanmeldung ergangene Nichteintreten auf die Berufung des Beschwerdeführers rechtmässig war, respektive ob die Vorinstanz Art. 399 Abs. 1 bis 3 StPO richtig angewandt hat.
Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht. Er macht stattdessen geltend, den Beschluss des Obergerichts deswegen anfechten zu wollen, um zu beweisen, dass es kein Corona gebe und er als Schweizer Bürger die Pflicht habe, sich für die Wahrheit einzusetzen. Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerde erfüllt die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist damit mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger