Late criminal appeal dismissed; legal aid refused

6B_292/2012Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung31.05.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal against the St. Gallen cantonal judgment. A late supplemental submission was disregarded, and several complaints either targeted matters outside the challenged appellate decision or failed to meet the substantiation requirements for challenging factual findings. The appellant’s assertions about an unconditional prison sentence were unfounded because the cantonal court had imposed a conditional monetary penalty. Her objection to the allocation of one third of the expert fee was also unsubstantiated. Free legal aid was denied as the appeal lacked prospects of success, and costs of CHF 500 were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 80 Abs. 1, 97 Abs. 1, 108, 64, 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 BGG; Nicht­eintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren wegen Verspätung und unzulässiger oder ungenügend begründeter Rügen. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der angefochtene kantonale Entscheid. Vorbringen gegen frühere kantonale Instanzen oder ausserhalb des Streitgegenstands liegende Rügen bleiben unzulässig. Sachverhaltsrügen setzen eine substanziierte Darlegung offensichtlicher Unrichtigkeit bzw. Willkür voraus. Entbehrt die Beschwerde jeglicher Erfolgsaussichten, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern; bei der Kostenauferlegung ist die finanzielle Lage angemessen zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_292/2012

Urteil vom 31. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 12. Januar 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdefrist lief im April 2012 ab. Der Nachtrag vom 22. Mai 2012 (act. 9) ist verspätet. Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Im angefochtenen Entscheid wurde die Beschwerdeführerin durch das Kantonsgericht St. Gallen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung desselben, mehrfachen falschen Alarms sowie Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur der Entscheid der Vorinstanz sein (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin das Verfahren vor dem Kreisgericht Flawil bemängelt (vgl. die Ausführungen unter "Antrag"), ist darauf nicht einzutreten.

Soweit sich die Beschwerde nicht mit dem angefochtenen Entscheid befasst (vgl. z. B. die Ausführungen unter den Titeln "Ursprung" und "RAV/Amt für Arbeit"), ist darauf nicht einzutreten.

In Bezug auf den falschen Alarm stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin bestreite nicht, den Zellennotruf im Regionalgefängnis Gossau ausgelöst zu haben (vgl. angefochtenen Entscheid S. 11/12 lit. bb und cc). Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht unter dem Titel "Falscher Alarm" geltend macht, der Alarm sei von selber losgegangen, ist darauf nicht einzutreten, weil sie nicht sagt, dass und inwieweit die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte.

Die gegen die Beschwerdeführerin ausgefällte Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben (vgl. angefochtenen Entscheid S. 15/16 E. 5b). Eine "unbedingte Gefängnisstrafe" (vgl. Beschwerde unter dem Titel "Anwalt") stand nicht zur Diskussion. Ihre entsprechenden Ausführungen sind nicht nachvollziehbar.

Die Entschädigung für die Gutachterin wurde der Beschwerdeführerin zu einem Drittel auferlegt (vgl. angefochtenen Entscheid S. 16/17 E. V/1). Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerde unter dem Titel "Forensik" nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. angefochtenen Entscheid S. 15 E. 4b) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

inadmissibilitylate filingsubstantiation requirementarbitrarinesslegal aidcourt costscriminal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the supplemental filing of 22 May 2012 was timely

Extrahierter Entscheid

The supplemental filing was out of time and could not be considered.

Extrahierte Begründung

The appeal period expired in April 2012; the later submission was therefore late.

Kernrechtsfrage

Whether complaints directed at the proceedings before the district court and at matters unrelated to the cantonal appellate judgment were admissible

Extrahierter Entscheid

Such complaints were not admissible in this federal appeal.

Extrahierte Begründung

Only the cantonal appellate decision could be reviewed under Art. 80(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the challenge to the factual finding that the appellant triggered the cell alarm could be heard

Extrahierter Entscheid

The challenge could not be heard.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to explain why the cantonal finding would be manifestly incorrect or arbitrary within the meaning of Art. 97(1) BGG and Art. 9 BV.

Kernrechtsfrage

Whether the claim that an unconditional prison sentence had been imposed was well founded

Extrahierter Entscheid

The argument was unfounded because no unconditional prison sentence was at issue; the fine had been conditionally suspended.

Extrahierte Begründung

The cantonal judgment imposed a conditional monetary penalty, not an unconditional custodial sentence.

Kernrechtsfrage

Whether the allocation of one third of the expert fee to the appellant violated federal law

Extrahierter Entscheid

No violation was shown.

Extrahierte Begründung

The complaint did not demonstrate any breach of federal law under Art. 95 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was admissible overall

Extrahierter Entscheid

The complaint was not admitted in the simplified procedure.

Extrahierte Begründung

The submissions were untimely in part and otherwise failed to engage with reviewable matters or to substantiate arbitrariness or legal error.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid is denied when the claims are manifestly hopeless.

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