Non-entry for insufficiently reasoned criminal appeal

6B_3/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung16.01.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into X.'s criminal appeal against the president of the Glarus High Court. The Court held that, even assuming the cantonal decision could be challenged, the submission did not meet the minimum reasoning requirements of Art. 42(2) BGG. The case was therefore disposed of under Art. 108 BGG. By exception, the Court waived the imposition of court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde in Strafsachen führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Anfechtung zwar vorfrageweise, kann diese Frage aber offenlassen, wenn die Eingabe schon deshalb unzulässig ist, weil sie den minimalen Begründungsanforderungen nicht genügt. Eine blosse Eingabe ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids vermag die richterliche Prüfungsbefugnis nicht zu eröffnen; ein Nichteintreten nach Art. 108 BGG ist zulässig. Von der Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_3/2009/sst

Urteil vom 16. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Glarus, Gerichtshaus, 8750 Glarus, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Glarus vom 11. Dezember 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Glarus vom 11. Dezember 2008 wurde auf die Eingaben von X.________ vom 26. November 2008 und 4. Dezember 2008 nicht eingetreten. Dieser wendet sich mit Schreiben vom 4. Januar 2009 an das Bundesgericht. Ob die Verfügung des Obergerichtspräsidenten beim Bundesgericht überhaupt angefochten werden kann, erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben, weil die als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommene Eingabe von X.________ auch die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Schlagwörter

non-entryinsufficient reasoningcriminal appealwritten procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint met the minimum reasoning requirements for federal appeal review

Extrahierter Entscheid

The filing did not satisfy the minimal reasoning requirements of Art. 42(2) BGG, so the Court could not examine the merits.

Extrahierte Begründung

Even if the challenged cantonal ruling were appealable, the submission failed to set out an adequate legal argument. The matter therefore had to be dismissed under the summary non-entry procedure of Art. 108 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed exceptionally.

Extrahierte Begründung

The Court expressly waived costs as an exception.

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