Late objection to penalty order held inadmissible

6B_311/2012Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung20.06.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal against a cantonal decision that had upheld the late dismissal of an objection to a penalty order. The appellant merely repeated that he had been hospitalized on 23 December 2011, but did not show any breach of federal law or satisfy the substantiation requirements. The request for legal aid was refused because the appeal had no prospects of success. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, taking his financial situation into account.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 95 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen unzureichender Begründung, insbesondere wenn der Beschwerdeführer nur seine bereits vorgebrachten Tatsachenbehauptungen wiederholt und nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Im Verfahren nach Art. 108 BGG sind Sachvorbringen unzulässig, soweit einzig die formelle Eintretensfrage zu prüfen ist. Unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG setzt aussichtsreiche Rechtsbegehren voraus; bei Aussichtslosigkeit ist das Gesuch abzuweisen. Die Gerichtskosten werden nach Art. 66 Abs. 1 BGG der unterliegenden Partei auferlegt; deren finanzielle Lage ist bei der Kostenbemessung zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_311/2012

Urteil vom 20. Juni 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (mehrfacher Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. April 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde eine Beschwerde abgewiesen, die sich dagegen richtete, dass auf eine Einsprache gegen einen Strafbefehl infolge Verspätung nicht eingetreten wurde. Die Vorinstanz begründet, aus welchem Grund der Einwand des Beschwerdeführers, er sei am 23. Dezember 2011 im Spital gewesen, nicht durchdringe (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5). Mit dem vor Bundesgericht wiederholten Vorbringen, er sei am 23. Dezember 2011 ins Spital eingewiesen worden (Ziff. 5), vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die Auffassung der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Insoweit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Da nur die Frage der Verspätung der Einsprache Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sind die Ausführungen zur Sache unzulässig (Ziff. 1, 2, 4 und 6). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 3) ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

inadmissibilitylate filinglegal aidcourt costssubstantiation requirementpenalty order

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could challenge the cantonal court's finding that the objection to the penalty order was time-barred.

Extrahierter Entscheid

The appellant did not show that the cantonal court violated federal law by holding the objection late; the appeal did not meet the reasoning requirements.

Extrahierte Begründung

The arguments merely repeated that he had been admitted to hospital on 23 December 2011. This was insufficient under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG to demonstrate a legal error in the cantonal reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's request for legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, an indigent party receives legal aid only if the request is not hopeless; here the claims were manifestly unsuccessful.

Kernrechtsfrage

How the court costs should be allocated.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant, taking his financial situation into account.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entered into, costs follow the unsuccessful party under Art. 66(1) BGG; reduced ability to pay was considered under Art. 65(2) BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.