Refusal of cost relief and legal aid in criminal case

6B_312/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung07.04.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed, insofar as it entered into the appeal, a challenge to the refusal of cost relief after the appellant's criminal conviction. It held that new factual allegations were inadmissible and that the remaining submissions did not meet the Federal Court's substantiation requirements. The request for free legal aid was refused because the appeal lacked prospects of success. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant, taking her financial situation into account.

Omnilex-Regeste

Art. 99 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; appeal against refusal of cost relief and legal aid. New facts and evidence not presented before the cantonal authority are inadmissible before the Federal Court. A complaint must, in a concise and reasoned manner, show how the challenged decision violates federal law; a mere presentation of one's own view is insufficient. Amortisation payments are asset-building and do not form part of the minimum subsistence needs. Free legal aid under Art. 64 BGG is denied where the appeal lacks prospects of success; court costs are allocated under Art. 66 Abs. 1 BGG, with regard to the party's financial situation under Art. 65 Abs. 2 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_312/2014

Urteil vom 7. April 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand
Kostenerlass,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, vom 7. März 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte die Beschwerdeführerin am 7. August 2013 unter anderem wegen schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Kosten wurden ihr im Umfang von Fr. 84'071.55 auferlegt.

Am 20. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Reduktion des von ihr zu bezahlenden Betrages auf Fr. 25'003.80 bzw. den Erlass von Fr. 59'067.75. Am 14. Februar 2014 ergänzte sie das Gesuch.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies das Gesuch am 7. März 2014 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sie strebt "eine humane Lösung in Form einer Schuldensanierung" an (Beschwerde S. 7).

2.

Das Gesuch vom 20. Dezember 2013 und die Ergänzung vom 14. Februar 2014 umfassen insgesamt drei Seiten. Die Vorinstanz hat sich zu den dortigen Vorbringen geäussert. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann darauf verwiesen werden (vgl. Entscheid S. 4/5 E. 4-7). Sie kommt zum Schluss, einem monatlichen Einkommen von Fr. 12'800.-- stünde der sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ergebende erweiterte Grundbedarf von Fr. 7'899.-- gegenüber, weshalb von einem monatlichen Überschuss von Fr. 4'901.-- auszugehen sei.

Die Beschwerdeführerin äussert sich vor Bundesgericht auf acht Seiten. Teilweise macht sie Aufwendungen geltend, die sie vor der Vorinstanz noch nicht erwähnt hatte. Diese sind als neue Tatsachen im Sinne von Art. 99 BGG unzulässig. Das betrifft z.B. Schadenersatzforderungen, auf die sie in den Eingaben vom 20. Dezember 2013 und 14. Februar 2014 nicht aufmerksam gemacht hatte.

Im Übrigen erfüllt die Beschwerde in weiten Teilen die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Danach muss sich in gedrängter Form ergeben, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt. Eine Darstellung der Angelegenheit aus eigener Sicht genügt nicht.
Die Vorinstanz berücksichtigt z.B. die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hypothekarzinsen von monatlich durchschnittlich Fr. 1'481.-- (Entscheid S. 4 unten). Obwohl die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 20. Dezember 2013 und 14. Februar 2014 nicht darauf hingewiesen hatte, möchte sie vor Bundesgericht überdies Amortisationen in monatlicher Höhe von Fr. 1'081.-- angerechnet wissen, da diese "ein fester Bestandteil unseres Budgets und vertraglich fest mit den Bestimmungen der Bank verknüpft" seien (Beschwerde S. 4). Selbst wenn es sich dabei nicht um ein unzulässiges Novum handelte, wäre das Vorbringen unbegründet. Amortisationen sind vermögensbildend und zählen nicht zum Notbedarf (Urteil 5A_77/2013 vom 14. Juni 2013 E. 4.4).

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

cost relieflegal aidinadmissible novumsubstantiation requirementsubsistence minimumcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the refusal of cost relief was admissible and well founded

Extrahierter Entscheid

The appeal is dismissed insofar as it is admissible.

Extrahierte Begründung

New factual allegations were inadmissible under Art. 99 BGG, and the remaining submissions largely failed to satisfy the substantiation requirement of Art. 42(2) BGG. The cantonal court's calculation of available income and basic needs was not shown to be unlawful.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid before the Federal Court

Extrahierter Entscheid

The request for legal aid is denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid requires non-frivolous claims; given the manifest lack of success prospects, the request had to be rejected.

Kernrechtsfrage

Who bears the Federal Court costs and in what amount

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 800 are imposed on the appellant, taking her financial situation into account.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG, and the amount was reduced in light of the appellant's financial situation pursuant to Art. 65(2) BGG.

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