Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; requirements for the admissibility of a federal complaint against a cantonal non-entry decision. The appellant must, in a concise manner and with reference to the challenged decision, set out in what respect the decision infringes federal law. Where the cantonal authority has refused to enter into the appeal on procedural grounds, submissions addressing the merits of the criminal matter or seeking relief outside the dispute are irrelevant. A mere reference to an alleged delay in service does not suffice to demonstrate a violation. The Federal Supreme Court is not a first-instance court for a request for reinstatement under Art. 94 StPO. In the absence of a substantiated legal challenge, the complaint is inadmissible in simplified proceedings under Art. 108 BGG.
6B_34/2021
Urteil vom 4. Februar 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (Vergewaltigung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Dezember 2020 (UE200353-O/U/BEE).
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte die Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Vergewaltigung etc. am 30. September 2020 ein. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 14. Dezember 2020 wegen Verspätung nicht ein.
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin wegen Verspätung nicht eingetreten. Folglich kann es vor Bundesgericht nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz zu Unrecht einen Nichteintretensbeschluss gefällt hat. Soweit die Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme ihrer Strafanzeige sowie um weitere polizeiliche und kriminologische Ermittlungen gegen die unbekannte Täterschaft ersucht und sie auf die aus ihrer Sicht gut dokumentierten Beweise betreffend die erlittene Straftat sowie auf ein "Missverständnis bezüglich Strafverfolgung/Opferschutz/Opferrechte" hinweist, beziehen sich ihre Ausführungen nicht auf den Streitgegenstand. Damit ist sie folglich nicht zu hören. In Bezug auf die verspätet eingereichte Beschwerde spricht die Beschwerdeführerin lediglich von einer "Zustellungsverzögerung Staatsanwaltschaft-Anwältin-Mandantin (10 Tage Frist v. 14.10.-23.10.2020)." Dass und weshalb der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt sie damit nicht. Für ein allfälliges Wiederherstellungsgesuch nach Art. 94 StPO wäre das Bundesgericht erstinstanzlich nicht zuständig. Inwiefern die auf Art. 428 StPO gestützte Kostenauflage der Vorinstanz Bundesrecht verletzen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde ebenfalls nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill