Art. 79 BGG, Art. 113 BGG, Art. 108 BGG; inadmissibility of appeals against decisions of the Federal Criminal Court's Complaints Chamber and scope of subsidiary constitutional complaint. Save for statutory exceptions, decisions of the Federal Criminal Court's Complaints Chamber are not subject to appeal to the Federal Supreme Court. A subsidiary constitutional complaint is unavailable against such federal decisions, as it lies only against final cantonal decisions. Where no admissible remedy exists, the court may decline to enter under Art. 108 BGG. Supervisory review under Art. 2(2) of the Federal Supreme Court supervisory regulations is administrative in nature and cannot serve to review the correctness of legal application.
6B_372/2021, 6B_373/2021,
6B_374/2021, 6B_375/2021,
6B_376/2021, 6B_377/2021
Urteil vom 31. März 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
6B_372/2021 und 6B_374-377/2021
A.________,
Beschwerdeführer,
sowie
6B_373/2021
B.________ Ltd,
handelnd durch A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesanwaltschaft,
C.________, a.o. Staatsanwalt des Bundes,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügungen; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 18. März 2021 (BB.2021.52, BB. 2021.54, BB.2021.55-58).
Nach diversen Strafanzeigen erliess die Bundesanwaltschaft durch einen mit der Verfahrensführung beauftragten ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes am 12. Februar 2021 sechs separate Nichtanhandnahmeverfügungen. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit sechs separaten Beschlüssen vom 18. März 2021 ab. Der Beschwerdeführer (6B_372/2021 und 6B_374-377/2021) und die Beschwerdeführerin (6B_373/2021) wenden sich mit Beschwerde an das Bundesgericht
Die Verfahren 6B_372/2021, 6B_373/2021, 6B_374/2021, 6B_375/2021, 6B_376/2021 und 6B_377/2021 sind zu vereinigen und gemeinsam in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG).
Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung der jeweiligen Beschlüsse vom 18. März 2021 auf diese Rechtslage hin. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist. Auf die Beschwerden ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Eine Weiterleitung der auch als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichneten Eingaben des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts erübrigt sich. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht ist administrativer Art. Die Rechtsanwendung kann im Aufsichtsverfahren nicht überprüft werden (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer).
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Verfahren 6B_372/2021, 6B_373/2021, 6B_374/2021, 6B_375/2021, 6B_376/2021 und 6B_377/2021 werden vereinigt.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill