Art. 42 Abs. 2, Art. 95, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; ungenügende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten. Die rechtsgenügliche Begründung verlangt eine gedrängte, konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und mit dem einzig noch streitigen Rechtsproblem. Bloss pauschale Verfassungs- oder Konventionsrügen, appellatorische Kritik oder unerhebliche Ausführungen genügen nicht. Der Mangel ist von Amtes wegen zu beachten und bewirkt das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Wird ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet, wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
6B_383/2020
Urteil vom 4. Mai 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen.
Gegenstand
Kostenerlass; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Februar 2020 (BK 20 48).
Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Februar 2020 um Erlass der ihm mit Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2016 (BK 15 331), 29. Oktober 2015 (BK 15 183), 6. November 2015 (BK 15 268), 30. Mai 2016 (BK 16 209), 13. April 2015 (BK 15 42), 12. Januar 2015 (BK 14 301), 10. September 2014 (BK 14 304), 29. August 2014 (BK 14 80), 23. September 2014 (BK 14 307) und 11. Juli 2014 (BK 14 195) auferlegten Verfahrenskosten. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Beschluss vom 11. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Vor Bundesgericht kann es nur noch um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Verfahrenskostenerlass zu Unrecht abgelehnt hat. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Er ruft vielmehr wahllos Verfassungs- und Konventionsbestimmungen an, die verletzt sein sollen, äussert sich u.a. zu angeblichen "Revisionsgründen" und behauptet, in Rechtshändel gedrängt und seit Jahren gezwungen zu werden, unter dem Existenzminimum leben zu müssen. Die blosse Behauptung, den Härtefall damit rechtsgenügend dargelegt zu haben, genügt nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill