Non-entry for insufficient reasoning in criminal complaint

6B_393/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung25.05.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint against the cantonal decision refusing to open a criminal investigation against officials. The court held that the submission failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG, because the appellant did not demonstrate in a substantiated manner why her allegations of abuse of office or arbitrariness could be factually supported. The complaint was therefore dismissed at the admissibility stage under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, with account taken of her financial situation.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren verlangt eine hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids; blosse appellatorische Vorbringen oder allgemeine Vorwürfe genügen nicht. Wird die Rechtsverletzung nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargetan, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist die finanzielle Lage der kostenpflichtigen Partei zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_393/2010

Urteil vom 25. Mai 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. April 2010 (NS090044/U).
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im Zusammenhang mit einer Ausweisung erhob die Beschwerdeführerin den Vorwurf, sie selbst und ihre Tochter seien schwerst traumatisiert worden. Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurde keine Strafuntersuchung eröffnet. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist. Vor Bundesgericht macht sie nur geltend, es habe sich um Amtsmissbrauch bzw. Amtswillkür des Beamten gehandelt, gegen den schon ein Verfahren hängig sei. Sie legt indessen nicht dar, dass und inwieweit ihre Behauptung den Tatsachen entsprechen könnte. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Deren finanzieller Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

non-entryreasoning requirementcriminal complaintofficial misconductcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the reasoning requirements under Art. 42(2) BGG and could be examined on the merits

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently explain why the lower court's view was wrong and therefore could not be considered.

Extrahierte Begründung

The appellant merely alleged abuse of office and arbitrariness without showing, with reference to the facts, that her assertions could be true; the pleading was thus inadequate under Art. 42(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant, taking her financial situation into account.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not entered into, the costs followed the losing party; the fee was reduced in light of the appellant's financial circumstances.

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