Art. 40 Abs. 2, 42 Abs. 5 und 108 BGG; Vertretungsnachweis im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Die im kantonalen Verfahren bestellte amtliche Verteidigung begründet für das bundesgerichtliche Verfahren keine Vertretungsbefugnis; die dem Wahlverteidiger erteilte Vollmacht gilt mit der Umwandlung in eine amtliche Verteidigung grundsätzlich als widerrufen. Wird die fehlende Vollmacht trotz Fristansetzung unter Androhung des Nichteintretens nicht fristgerecht beigebracht, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Weitere Fristerstreckungen oder Sistierungen fallen bei unverändertem Mangel ausser Betracht. Bei ausnahmsweisem Verzicht auf Gerichtskosten wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
6B_42/2025
Urteil vom 12. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
angeblich vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vergewaltigung, einfache Körperverletzung; Landesverweisung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 29. Oktober 2024 (STK 2024 17 und 18).
Rechtsanwalt B.________ reichte am 17. Januar 2025 im Namen von A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. Oktober 2024 ein und stellte zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er reichte eine Vollmacht in Sachen "Strafverteidigung" vom 7. Juli 2022 ein.
Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2 BGG). Fehlt bei Beizug eines Vertreters die Vollmacht oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung angesetzt, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die Einsetzung als notwendiger (amtlicher) Verteidiger im kantonalen Verfahren umfasst keine Vollmacht zur Beschwerdeführung an das Bundesgericht.
Rechtsanwalt B.________ ersuchte am 7. Juli 2022 gestützt auf die ihm von A.________ erteilte Vollmacht um Einsetzung als amtlicher Verteidiger, was die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 10. August 2022 im Sinne von Art. 130 ff. StPO bewilligte. Mit der Umwandlung in eine amtliche Verteidigung endete das privatrechtliche Wahlverteidigungsverhältnis zwischen A.________ und Rechtsanwalt B.________ und damit einhergehend wurde auch die diesem erteilte Vollmacht nach Art. 129 Abs. 2 StPO (zumindest stillschweigend) widerrufen (statt vieler vgl. Urteile 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3.3 und E. 1.4; 6B_1388/2022 vom 8. Mai 2023 E. 2.3).
Das Bundesgericht gewährte Rechtsanwalt B.________ auf entsprechende Gesuche hin mehrfach Fristerstreckungen sowohl zur Einreichung einer aktuellen, beschwerdebezogenen Vollmacht als auch zur Belegung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, letztmals bis zum 10. April 2025.
Rechtsanwalt B.________ teilte dem Bundesgericht jeweils mit, er habe seinen Klienten trotz Kontaktversuchen auf diversen Kanälen nicht erreichen können.
Auf erneutes Gesuch vom 10. April 2025 hin setzte das Bundesgericht dem Rechtsvertreter mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2025 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung (vgl. Urteil 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022) - Frist zur Einreichung der Vollmacht bis zum 29. April 2025 an; diese Fristansetzung wurde - in Nachachtung von Art. 42 Abs. 5 BGG - ausdrücklich mit der Androhung verknüpft, dass die Beschwerdeschrift unbeachtet bleibe, falls die Behebung des Mangels nicht fristgemäss erfolge.
Mangels Einreichung einer Vollmacht im Sinne von Art. 40 Abs. 2 BGG innert Frist und bis heute ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
Eine weitere Fristerstreckung bzw. eine Sistierung des Verfahrens, wie vom Rechtsvertreter in einer im Übrigen elektronisch nicht rechtsgültig unterschriebenen und damit grundsätzlich ungültigen Eingabe beantragt, fällt ausser Betracht.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill