Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG; arbitrariness in evidentiary assessment and right to be heard: complaints must engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and be specifically substantiated. The Federal Supreme Court only reviews factual findings for manifest untenability. A complainant's core statement may be deemed credible despite later clarification, and varying explanations by the accused may support the finding of a protective excuse. The duty to state reasons is satisfied if the relevant considerations and evidentiary basis are identifiable; the court need not address every individual argument or item of evidence. Appellatory criticism is inadmissible.
6B_425/2025
Urteil vom 17. Dezember 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
nebenamtliche Bundesrichterin Marti-Schreier,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand
Versuchte Nötigung; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Februar 2025 (SB230588-O/U/cwo).
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft A.________ in der Anklageschrift vom 22. Februar 2023 versuchte Nötigung vor, indem sie zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 1. Dezember 2020 und dem 22. Dezember 2020 ihrem Ehemann B.________ im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung in der gemeinsamen Wohnung gesagt habe, sie würde ihm den gemeinsamen Sohn entziehen, wenn er eine Strafanzeige gegen sie einreichen würde, was der Ehemann am 19. Januar 2021 dennoch getan habe. Weiter habe sich A.________ zum Nachteil ihres Ehemanns der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Beschimpfung und der Tätlichkeiten schuldig gemacht.
Mit Urteil vom 23. Juni 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklagepunkt Ziff. 1 + 2) und der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Das Verfahren betreffend Beschimpfung stellte das Bezirksgericht Zürich ein. Von den Vorwürfen der Drohung und der Tätlichkeiten sprach es A.________ frei. Es ordnete die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils von A.________ an, verpflichtete sie, dem Privatkläger B.________ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen, auferlegte ihr teilweise die Verfahrenskosten und regelte die Entschädigungsfolgen.
Mit Urteil vom 3. Februar 2025 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung und verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv-Ziff. 2, 4, 5). In Bezug auf die mehrfache einfache Körperverletzung stellte das Obergericht das Verfahren betreffend den Anklagepunkt Ziff. 1 ein und sprach A.________ betreffend den Anklagepunkt Ziff. 2 frei. Es sah von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils ab, wies das Genugtuungsbegehren des Privatklägers ab, auferlegte A.________ teilweise die Verfahrenskosten und regelte die Entschädigungsfolgen.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil sei teilweise (Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 8-10, 12 und 14) aufzuheben, sie sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen, die gesamten Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihr die volle Prozessentschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung, eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und der Unschuldsvermutung, eine Verletzung des Grundsatzes "nemo tenetur", eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 StGB und von Art. 143 Abs. 4 und 5 StPO sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne der Begründungspflicht vor.
1.1.
1.1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung, gelten qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheiten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 148 IV 205 E. 2.6; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1, 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
1.2. Die Vorinstanz erwägt - weitgehend unter Verweis auf die erste Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) -, der Privatkläger (Beschwerdegegner) sei anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme gefragt worden, weshalb er die Beschwerdeführerin nach erneuten Gewaltvorfällen nicht angezeigt habe. Auf diese Frage habe er geantwortet, die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, dass sie ihm das Kind entziehen würde, sollte er dies tun bzw. zu den Behörden gehen (vgl. angefochtenes Urteil S. 12 E. 3.1 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 24 E. 41 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme habe der Privatkläger an dieser Aussage festgehalten und habe präzisiert, die Beschwerdeführerin habe dies nur einmal vorgebracht. Die wiederholten und konstanten Aussagen des Privatklägers seien nachvollziehbar. So habe die Beschwerdeführerin selbst bestätigt, dass sie dem Privatkläger gegenüber geäussert habe, sie werde ihm das Kind entziehen. Weiter habe sie eingestanden, dass sie dem Privatkläger im Verlauf des Verfahrens den Sohn tatsächlich vorenthalten habe, was auch aus einem Schreiben der KESB hervorgehe. Die Beschwerdeführerin sei zudem selbst der Auffassung, dass der Privatkläger ihre Aussage als Drohung aufgefasst habe. Dass sie das Entziehen des Kindes von etwas anderem als einer Strafanzeige gegen sie abhängig gemacht habe, erscheine als blosse Schutzbehauptung, habe sie hierzu doch verschiedene Versionen zu Protokoll gegeben; so soll es einmal sein Suchtmittelkonsum, ein anderes Mal sein Verhalten gegenüber Frauen und ein weiteres Mal sein Verhalten generell gewesen sein. Diese Unterschiede, bei welchen es sich nicht um blosse Nuancen handle, liessen sich vernünftigerweise nur damit erklären, dass dadurch der wirkliche Sachverhalt verschleiert werden solle. Demgegenüber würden sich die klaren, vorsichtigen und im Kern widerspruchsfreien Ausführungen des Beschuldigten (recte: Privatklägers) als glaubhaft erweisen. Darin sei entgegen der Auffassung der Verteidigung kein "Herumeiern" zu sehen, sondern es sei Ausdruck von Zurückhaltung und Glaubhaftigkeit. An dieser Würdigung würden auch die weiteren Ausführungen der Verteidigung nichts zu ändern vermögen. So habe der Privatkläger im Rahmen der polizeilichen Einvernahme klar ausgesagt, die Beschwerdeführerin habe ihm gedroht, dass sie ihm das Kind entziehen werde, falls er zu einer Behörde gehe. Daraus zu schliessen, der Sachverhalt könne sich so nicht zugetragen haben, da nicht explizit von einer Strafanzeige die Rede gewesen sei, wäre Wortklauberei, zumal der Privatkläger in der Konfrontationseinvernahme präzisiert habe, dass er aus Angst vor einer Strafanzeige zugewartet habe (angefochtenes Urteil S. 13 E. 3.3 am Ende). Der Sachverhalt sei somit in diesem Punkt erstellt.
1.3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei zunächst unklar, auf welche Aktenstücke sich die Vorinstanzen stützten, wenn sie den Sachverhalt nach Würdigung "aller Aussagen und den vorhandenen Akten" als erstellt erachteten. Die Vorinstanzen hätten zwar auf ein Schreiben der KESB vom 29. Januar 2021 Bezug genommen, mit welchem diese auf ein E-Mail der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2021 repliziert habe; daraus gehe indessen einzig hervor, dass der Kontakt des Privatklägers zu seinem Sohn aufgrund der (damals) aktuellen Covid-Massnahmen vorübergehend unterbleibe. Ein Zusammenhang zur vorgeworfenen versuchten Nötigung im Dezember 2020 sei nicht ersichtlich. Weiter habe die Vorinstanz pauschal moniert, auch die weiteren Ausführungen der Verteidigung vermöchten an der Würdigung nichts zu ändern, ohne diese Ausführungen konkret aufzugreifen und darzulegen, aus welchen Gründen dies zutreffen sollte. In weiterer Verletzung der Begründungspflicht sei aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers berücksichtigt habe, dass der Privatkläger die angebliche versuchte Nötigung als Erklärung für seine bisher unterlassene Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin vorgebracht und mit einer später eingetretenen Entwicklung - dem Verlust des Kontaktes zu seinem Sohn - zu belegen versucht habe.
Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Privatklägers. So habe der Privatkläger anlässlich seiner Strafanzeige vom 19. Januar 2021 ausgesagt, seine Frau habe ihm "immer gesagt", wenn er zur Behörde gehen würde, würde sie ihm das Kind entziehen. Seine spätere Aussage in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 12. Mai 2022, wonach die Beschwerdeführerin dies nur einmal gesagt habe, sei mitnichten eine blosse Präzisierung. Die Aussagen des Privatklägers seien vage und dürftig und zeigten keinerlei Realkriterien. So vermöge der Privatkläger die angebliche Aussage der Beschwerdeführerin weder einem konkreten Tag noch einem bestimmten Ereignis oder Ort zuzuordnen. Weiter habe der Privatkläger anlässlich der Konfrontationseinvernahme auf die Frage, weshalb er erst am 19. Januar 2021 Anzeige erstattet habe, angegeben, er habe keine andere Wahl gehabt. Auf die Folgefrage, wofür er keine Wahl gehabt habe, habe er geantwortet: "Um die Kontakte mit meinem Sohn weiter zu pflegen." Die Staatsanwaltschaft habe nicht mit der erforderlichen Objektivität nachgefragt: "Also um den Kontakt zu Ihrem Sohn pflegen zu können, haben Sie
keine Strafanzeige gemacht?" (Hervorhebung in der Beschwerde). Darauf habe der Privatkläger angegeben, er habe Angst gehabt, dass er seinen Sohn verliere, wenn er die Strafanzeige machen würde. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bei der Befragung des Privatklägers verletze Art. 143 Abs. 4 und 5 StPO. Die Aussagen seien damit unverwertbar. Weiter würden die Aussagen des Privatklägers auch keinen Sinn machen, werfe dieser der Beschwerdeführerin doch deliktisches Verhalten unter anderem im Mai 2019, im August 2019, im August 2020 und am 2. November 2020 vor; es leuchte nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin erst im Dezember 2020 mit dem Entzug des gemeinsamen Sohnes hätte drohen sollen, wenn die "Gefahr" einer Strafanzeige doch bereits viel früher bestanden habe. Zudem seien dem Privatkläger seinerseits Straftaten zum Nachteil der Beschwerdeführerin für die Tage vom 1., 2. und 21. Dezember 2020 zur Last gelegt worden; der Privatkläger habe sich zu den ihm vorgehaltenen Tatvorwürfen und damit zum Geschehen an diesen Tagen einlässlich geäussert, habe aber bei keiner Gelegenheit eine Nötigung der Beschwerdeführerin erwähnt.
Weiter sei es zynisch, der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, sie habe dem Privatkläger den gemeinsamen Sohn denn auch tatsächlich vorenthalten: Erstens könne die Verurteilung der Beschwerdeführerin ohnehin nicht mit Handlungen begründet werden, die nach dem 22. Dezember 2020 erfolgt seien. Zweitens sei der Kontakt zwischen dem Privatkläger und dem gemeinsamen Sohn gerade nicht als Reaktion auf die vom Privatkläger erstattete Strafanzeige eingestellt worden, sondern als Folge der Ereignisse vom 21. Dezember 2020, als der Privatkläger die Beschwerdeführerin tätlich angegangen habe, wobei der gemeinsame Sohn zu Boden gefallen sei und habe hospitalisiert werden müssen. Der Kontakt sei mithin vorerst mehr als zu Recht unterblieben. Zudem habe das Eheschutzgericht zur Abklärung der Suchtproblematik des Privatklägers das Kontaktrecht bis heute auf wenige begleitete Besuche eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund sei es aktenwidrig, die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe das Entziehen des Kindes vom Suchtmittelkonsum des Privatklägers abhängig gemacht, als Schutzbehauptung abzutun. Ohnehin basiere der Vorwurf der Schutzbehauptung auf einer willkürlichen Würdigung des Sachverhalts und verletze die Begründungspflicht, lege doch die Vorinstanz nicht dar, bei welchen "unterschiedlichen Gelegenheiten" die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zum Grund gemacht habe, weshalb sie dem Privatkläger das Kind vorenthalten wolle. Bei der ersten Einvernahme als beschuldigte Person vom 3. Februar 2021 sei kein gehöriger Vorhalt erfolgt, da Thema das Vorenthalten des Kindes nach dem 22. Dezember 2020 gewesen sei. Auch bei den Konfrontationseinvernahmen vom 12. Mai 2022 und vom 15. November 2022 sei der Tatvorwurf nicht vorgehalten worden. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 26. Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin ohne zeitlichen Bezug ausgesagt, sie habe dem Privatkläger gesagt, dass er in diesem Zustand sein Kind nicht mehr sehen könne. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Beschwerdeführerin wiederum einzig auf den Drogenkonsum des Privatklägers sowie auf das dadurch verursachte Verhalten hingewiesen. Das Verhalten gegenüber Frauen und das Verhalten generell habe die Beschwerdeführerin einzig einleitend zu Protokoll gegeben, als sie ihre Recherchearbeit zu Vaterrechten im Allgemeinen thematisiert habe. Sie habe diese Punkte nicht in den Zusammenhang mit ihrer konkreten Androhung gegenüber dem Privatkläger gestellt. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr zu diesem Tatvorwurf geäussert. Die Beschwerdeführerin habe ihre Aussage gegenüber dem Privatkläger somit offensichtlich in den Zusammenhang mit dessen Suchtmittelkonsum gestellt.
Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, sie habe Beweismittel unberücksichtigt gelassen. So ergebe sich aus den edierten Unterlagen der Hausärztin des Privatklägers ein Eintrag vom 2. November 2020, wonach dieser keine Anzeige erstatten wolle, da er Angst um seinen Sohn habe. Da die Beschwerdeführerin erst im Dezember 2020 mit dem Entzug des Sohnes gedroht haben solle, könne diese angebliche Drohung unmöglich der Grund für das Zuwarten mit der Anzeige gewesen sein. Gemäss einem weiteren Eintrag der Hausärztin vom 28. Dezember 2020 habe der Privatkläger von Drohungen der Beschwerdeführerin und deren Vater gesprochen, wonach man ihm das Kind ganz wegnehmen wolle. Er habe hier keinen Zusammenhang mit einer Strafanzeige erwähnt. Schliesslich habe die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers anlässlich der Eheschutzverhandlung ausser Acht gelassen, wonach er wegen der behaupteten Schläge der Beschwerdeführerin gegen den gemeinsamen Sohn mit diesem nur deshalb nicht zum Arzt gegangen sei, weil die Beschwerdeführerin ihm jeweils gedroht habe, er würde aus dem Haus "geschmissen" und werde seinen Sohn nicht mehr sehen. Erst am 1. Dezember 2020 habe er sich dann an das Sozialzentrum U.________ gewandt. Beim Vorwurf des Privatklägers, die Beschwerdeführerin habe mit dem Entzug des Sohnes gedroht, habe es sich offenbar um seine Standardantwort gehandelt, wobei er später nur noch von einer einmaligen Drohung gesprochen habe.
1.4.
1.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes "nemo tenetur" (Art. 113 StPO) und eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 StGB geltend macht, fehlen dazu in der Beschwerde jegliche weiteren Ausführungen. Auch die Rüge der Verletzung von Art. 143 Abs. 4 und 5 StPO genügt den Begründungsanforderungen aus den folgenden Gründen nicht: Nach dieser Bestimmung fordert die Strafbehörde die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern (Abs. 4), und sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an (Abs. 5). Die Beschwerdeführerin zitiert aus der Konfrontationseinvernahme des Privatklägers und macht (einzig) geltend, die Staatsanwaltschaft habe nicht mit der erforderlichen Objektivität nachgefragt. Inwiefern sie damit Art. 143 Abs. 4 und 5 StPO verletzt haben soll, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Dasselbe gilt schliesslich für die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei bei mehreren Einvernahmen der Tatvorwurf nicht oder nicht gehörig vorgehalten worden. Ob sie damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 158 Abs. 2 StPO und Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO rügen will (vgl. hierzu BGE 141 IV 20 E. 1.3.3), geht aus der Beschwerde mangels weiterer Ausführungen nicht klar hervor; ohnehin rügt die Beschwerdeführerin insofern aber weder die Unverwertbarkeit ihrer eigenen Aussagen noch bringt sie vor, deren Unverwertbarkeit würde am Beweisergebnis etwas ändern. Darauf kann folglich mangels tauglicher Begründung nicht eingetreten werden.
1.4.2. Was die gerügten Verletzungen des rechtlichen Gehörs angeht, wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zunächst vor, es sei unklar, auf welche Aktenstücke sie sich gestützt habe. Gleichzeitig führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst aus, die Vorinstanzen hätten auf ihre Aussagen und diejenigen des Privatklägers sowie auf ein Schreiben der KESB abgestellt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht aus dem vorinstanzlichen Urteil mithin durchaus hervor, auf welche Akten sich die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung stützt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt in diesem Zusammenhang nicht vor. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, sie habe die Ausführungen der Verteidigung nicht konkret aufgegriffen, sondern sie pauschal verworfen. Zudem werde nicht klar, ob die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers den Kontext berücksichtigt habe, in welchem dieser die angebliche versuchte Nötigung vorgebracht habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt auch insoweit keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Vorinstanz geht auf das Vorbringen der Verteidigung konkret ein, wonach der Privatkläger sich auf den Gang zu einer Behörde und nicht explizit auf eine Strafanzeige bezogen habe. Im Übrigen muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Die Vorinstanz führt aus, wovon sie sich - gerade auch bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers - hat leiten lassen. Dies genügt der Begründungspflicht. Schliesslich erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht darin, dass die Vorinstanz nicht dargelegt habe, bei welchen "unterschiedlichen Gelegenheiten" sie angeblich unterschiedliche Angaben zum Grund für ein Vorenthalten des Kindes gemacht habe. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Wiedergabe der Beweismittel auf das erstinstanzliche Urteil; darin wird auf die Aktenstellen der Befragungen der Beschwerdeführerin verwiesen (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 25 E. 42). Es trifft zwar zu, dass aus den vorinstanzlichen Urteilen die exakten Stellen innerhalb der Befragung nicht hervorgehen, auf welche sich die Vorinstanzen beziehen. Der Beschwerdeführerin war es indes möglich, in ihrer Beschwerde auf ihre einzelnen Aussagen zum Grund für ein Vorenthalten des Kindes Bezug zu nehmen und die Würdigung dieser Aussagen durch die Vorinstanz zu rügen. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Begründung, die einen Weiterzug an die höhere Instanz in voller Kenntnis der Sache erlaubt, wurde mithin nicht beeinträchtigt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist unbegründet.
1.4.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine willkürliche Würdigung der Aussagen des Privatklägers. Dass dieser anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Mai 2022 aussagte, die Beschwerdeführerin habe nur einmal mit dem Entzug des Kindes gedroht, vermag den Schluss der Vorinstanz, der Privatkläger habe konstant ausgesagt, nicht als willkürlich auszuweisen. Widersprüchliche Aussagen liessen sich dem Privatkläger vorwerfen, wenn er in der Konfrontationseinvernahme tatsächlich - wie von der Vorinstanz festgestellt - ausgesagt hätte, er habe aus Angst vor einer Strafanzeige [mit seiner Strafanzeige] zugewartet (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 E. 3.3 am Ende, mit Verweis auf kantonale Akten, act. 4/3 S. 28). Diese Feststellung ist indessen aktenwidrig, hat der Privatkläger an jener Stelle doch wie folgt ausgesagt: "Ich hatte Angst, dass ich [den gemeinsamen Sohn] verlieren würde, wenn ich die Strafanzeige einreichen würde."
(act. 4/3 S. 28 unten). Als Grund für das anfängliche Zuwarten mit seiner Strafanzeige hat er mithin wie in der Erstaussage die Angst vor dem Entzug des Kindes und nicht die Angst vor einer Strafanzeige genannt. Damit hat der Privatkläger an seiner Erstaussage anlässlich der Strafanzeige vom 19. Januar 2021 festgehalten. Er hat die Beschwerdeführerin im Verfahrensverlauf im Übrigen jedenfalls nicht stärker belastet, sondern seinen Vorwurf vielmehr relativiert. Dabei konnte er sich zwar tatsächlich nicht an ein bestimmtes Datum erinnern, hat aber gemäss den erstinstanzlichen Feststellungen festgehalten, es sei anlässlich eines Streites nach dem 1. Dezember 2020 gewesen (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 24 E. 41). Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Privatkläger habe ihre angebliche Aussage weder einem konkreten Tag noch einem bestimmten Ereignis oder Ort zuordnen können, geht damit fehl. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es leuchte nicht ein, weshalb sie erst im Dezember 2020 mit dem Entzug des Sohnes hätte drohen sollen, wenn sie sich nach den Aussagen des Privatklägers bereits viel früher strafbar gemacht und damit auch die Gefahr einer Strafanzeige viel früher bestanden habe; nachdem sie dies zu früheren Zeitpunkten offenbar nicht getan hat, kann dem Privatkläger auch nicht zur Last gelegt werden, dass er Entsprechendes nicht ausgesagt hat. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Privatkläger sich im Rahmen seiner Aussagen zu den ihm zur Last gelegten Straftaten nicht zum vorliegend zu beurteilenden Vorwurf gegen die Beschwerdeführerin geäussert hat, die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich auszuweisen. Die Vorwürfe gegen den Privatkläger betrafen zwar ebenfalls den Dezember 2020. Gegenstand dieser Befragungen waren aber eben gerade die Vorwürfe gegen den Privatkläger selbst. Dass er dabei nicht von sich aus Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin ansprach, macht die vorinstanzliche Würdigung seiner Aussagen als glaubhaft entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht schlechterdings unhaltbar. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe Beweismittel unberücksichtigt gelassen, aus welchen sich ergebe, dass der Privatkläger ihr immer wieder und in unterschiedlichen Zusammenhängen Drohung mit dem Entzug des Sohnes vorgeworfen habe. Bei dieser Rüge beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf appellatorische Kritik, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein bzw. Bundesrecht verletzt haben soll. Darauf ist nicht einzutreten.
Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Würdigung ihrer eigenen Aussagen. Die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, die Beschwerdeführerin habe das Entziehen des Sohnes einmal vom Suchtmittelkonsum des Privatklägers abhängig gemacht, ein anderes Mal von seinem Verhalten gegenüber Frauen und ein weiteres Mal von seinem Verhalten generell; aus diesen Aussagen habe sie willkürlich auf eine Schutzbehauptung geschlossen. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Aussage gegenüber dem Privatkläger immer (nur) in den Zusammenhang mit dessen Suchtmittelkonsum gestellt habe. Die Beschwerdeführerin zeigt indessen selbst auf, dass sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das Verhalten gegenüber Frauen und das Verhalten generell erwähnt hat. Sie macht zwar geltend, sie habe lediglich einleitend Ausführungen dazu gemacht, als sie über ihre Recherchearbeit zu Vaterrechten im Allgemeinen gesprochen habe. Dabei unterschlägt sie, dass der von ihr zitierten Antwort die konkrete Frage des Gerichts voranging, ob der Anklagesachverhalt Ziff. 5 (versuchte Nötigung durch Drohung mit Entzug des Sohnes, sollte der Privatkläger eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin einreichen, vgl. erstinstanzliches Urteil S. 24 E. 40) zutreffe (kantonale Akten, Protokoll des Bezirksgerichts Zürich, S. 16). Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden, wonach die Beschwerdeführerin neben dem Suchtmittelkonsum auch einmal das Verhalten des Privatklägers gegenüber Frauen und sein Verhalten generell als Grund für den angedrohten Entzug des Sohnes angegeben habe. Aus diesen unterschiedlichen Angaben auf Schutzbehauptungen zu schliessen, erscheint ebenfalls nicht unhaltbar. Damit kann offenbleiben, aus welchem Grund der Kontakt zwischen dem Privatkläger und dem gemeinsamen Sohn in der Folge eingestellt wurde. Denn gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Privatklägers und die als nicht glaubhaft erachteten Aussagen der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz auch ohne Berücksichtigung dieser Kontakteinstellung den Anklagesachverhalt als erstellt erachten, ohne dabei in Willkür zu verfallen.
1.5. Die Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen begründet die Beschwerdeführerin einzig mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung. Da es bei der Verurteilung bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied Die Gerichtsschreiberin:
Muschietti Arquint Hill